Der Vermieter hat ein Recht, die Wohnraummiete innerhalb eines
laufenden Vertrages in begrenztem Umfang zu erhöhen. Laut Deutschem
Mieterbund (DMB) werden in Deutschland jährlich über eine Million
Erhöhungen verschickt. Doch nicht jedes Verlangen ist rechtens.
Dafür müssen exakt festgelegte gesetzliche Voraussetzungen
vorliegen.
Grundsätzlich darf der Vermieter - soweit eine
Erhöhung nicht vertraglich ausgeschlossen ist - verlangen, die Miete
zu erhöhen, was aus den Paragrafen 557 Absatz 3, 558 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervorgeht.
Dies gilt jedoch
nur:
- wenn die Miete in den letzten 15 Monaten vor
Erhöhung unverändert geblieben ist.
- bis zur Höhe der
ortsüblichen Vergleichsmiete.
- wenn die Miete innerhalb von
drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent steigt (Kappungsgrenze).
Die Miete darf also nur erhöht werden, wenn der Mieter
weniger zahlt als ortsüblich ist.
Als Vergleichsmiete gilt
die Durchschnittsmiete vergleichbarer Wohnungen. Üblicherweise wird
hier ein so genannter Mietspiegel zu Grunde gelegt, in dem die
Mietpreise für Wohnungen innerhalb einer Gemeinde (in größeren
Städten innerhalb eines Bezirks) nach Art, Größe, Ausstattung,
Beschaffenheit und Lage verglichen werden (Näheres im nachfolgenden
Abschnitt).
Bei der Berechnung der Kappungsgrenze bleiben
Mieterhöhungen, die wegen Modernisierung erfolgt sind, außer
Betracht (siehe Abschnitt "Mieterhöhung wegen Modernisierung").
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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