Mieterhöhung

Der Vermieter hat ein Recht, die Wohnraummiete innerhalb eines laufenden Vertrages in begrenztem Umfang zu erhöhen. Laut Deutschem Mieterbund (DMB) werden in Deutschland jährlich über eine Million Erhöhungen verschickt. Doch nicht jedes Verlangen ist rechtens. Dafür müssen exakt festgelegte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

Grundsätzlich darf der Vermieter - soweit eine Erhöhung nicht vertraglich ausgeschlossen ist - verlangen, die Miete zu erhöhen, was aus den Paragrafen 557 Absatz 3, 558 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervorgeht.
Dies gilt jedoch nur:

  • wenn die Miete in den letzten 15 Monaten vor Erhöhung unverändert geblieben ist.
  • bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.
  • wenn die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent steigt (Kappungsgrenze).

Die Miete darf also nur erhöht werden, wenn der Mieter weniger zahlt als ortsüblich ist.

Als Vergleichsmiete gilt die Durchschnittsmiete vergleichbarer Wohnungen. Üblicherweise wird hier ein so genannter Mietspiegel zu Grunde gelegt, in dem die Mietpreise für Wohnungen innerhalb einer Gemeinde (in größeren Städten innerhalb eines Bezirks) nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage verglichen werden (Näheres im nachfolgenden Abschnitt).

Bei der Berechnung der Kappungsgrenze bleiben Mieterhöhungen, die wegen Modernisierung erfolgt sind, außer Betracht (siehe Abschnitt "Mieterhöhung wegen Modernisierung").

Zuletzt geändert am 05.01.2006

Copyright www.valuenet.de