Gelingt es dem Vermieter nicht, den Streit zu beizulegen, so ist
der Mieter ohne weitere Vorankündigung berechtigt, die Miete
entsprechend zu mindern. Das Recht ergibt sich aus § 536 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Rechtstipp: Holen Sie sich
vor einer Mietminderung anwaltliche Beratung ein. So lässt sich
klären, inwieweit und in welcher Höhe eine Mietminderung durch die
Störung gerechtfertigt ist. Wer zu hoch oder unberechtigt mindert,
riskiert einer Kündigung durch den Vermieter.
Das Amtsgericht
(AG) Lünen zum Beispiel hielt eine Mietminderung in Höhe von
20 Prozent für berechtigt, weil einer der Bewohner eines
Mietshauses häufig an den Wochenenden bis spät in die Nacht
lautstark mit seinen Freunden zu feiern pflegte (Urteil des AG Lünen
vom 06.12.1987, Aktenzeichen: 14 C 182/86).
Liebt der
Nachbar Tauben und füttert sie von seinem Balkon aus, so dass sie
sich heimisch fühlen und im Mietshaus zu nisten beginnen, ist wegen
der Geräuschbelästigung, der Verschmutzung und der Ungeziefergefahr
nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin (eine
Herabsetzung der Miete um zehn Prozent gerechtfertigt (Urteil des LG
Berlin vom 21.07.1995, Aktenzeichen: 64 S 84/95).
Wer den
Bogen jedoch überspannt, dem erteilen die Gerichte zuweilen eine
Abfuhr. Das AG Mönchengladbach zum Beispiel stellte sich auf die
Seite des Vermieters: Die den notwendigen Rahmen und das übliche Maß
nicht übersteigende Benutzung von Haushaltsgeräten wie Staubsauger,
Wasch- oder Spülmaschine, gebe dem Mieter der Nachbarwohnung keinen
Anspruch auf Mietminderung wegen der damit verbundenen Geräusche
(Urteil des AG Mönchengladbach, Aktenzeichen: 20 C 363/93).
Ähnlich urteilte auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urteil des
OLG Köln, Aktenzeichen: 16 Wx 165/00).
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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