Reform des Mietrechts
Vor nunmehr fünf Jahren - mit Wirkung zum 1. September 2001 -
hat der Gesetzgeber einen Großteil der Vorschriften zum Mietrecht
modernisiert, zusammengefasst, vereinfacht und neu gestaltet. Der
Grund: Zahlreiche, seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) partiell vorgenommene Änderungen hatten das Mietrecht
unübersichtlich werden lassen. Zudem waren Formulierungen sprachlich
veraltet und die Anforderungen der modernen Gesellschaft an Mobilität
und Flexibilität hatten zu einer Interessensverschiebung geführt,
der das alte Mietrecht nicht mehr entsprechen konnte.
Das neue
Mietrecht gilt uneingeschränkt für alle Mietverträge, die seit dem
1. September 2001 abgeschlossen wurden und werden. Für ältere
Mietverträge sind zahlreiche Übergangsvorschriften geschaffen
worden. Mittlerweile wurden auch diese bereits teilweise wieder
geändert.
Der Ratgeber "Mietvertrag über Wohnraum" bringt in
drei Teilen Klarheit in die Neuregelungen und zeigt auf, wann weiter
das frühere Recht Anwendung findet.
- Der vorliegende
erste Teil legt einen Fokus auf den Vertragsschluss und alle damit
verbundenen Regelungen über Mietdauer und Mietzins inklusive
Nebenkosten.
Auch das Thema Untervermietung wird unter die Lupe
genommen. - In Teil 2 werden alle Rechtsfragen
erörtert, die während des Mietverhältnisses auftreten können - von
Mieterhöhung über Mängel bis hin zu Schönheitsreparaturen und
Modernisierung.
- Zur Beendigung des Mietverhältnisses
informiert "Mietvertrag über Wohnraum Teil 3".
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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