Der Geschädigte hat Anspruch, sich für die Zeit der Reparatur
oder die Suche nach einem neuen Fahrzeug einen Mietwagen zu nehmen.
Die Kosten sind als solche anerkannt, die ein verständiger und
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen
würde. Das ergibt sich aus § 249 Absatz 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Geschädigte muss
allerdings die Zeit so kurz wie möglich halten. Für die Beschaffung
eines neuen Fahrzeugs beträgt dies in der Regel zwei bis drei Wochen.
Kann jedoch der Geschädigte nachweisen, dass wegen besonderer
Umstände (z. B. Sammlerfahrzeug, Sonderausstattung) die
Beschaffungs- oder Reparaturzeit länger dauerte, kann er auch
hierfür Ersatz verlangen.
Ersetzt wird nur der objektiv
erforderliche Betrag, das bedeutet der Geschädigte ist verpflichtet,
einen Preisvergleich von zwei bis drei Angeboten durchzuführen. Bei
der Erstattung von Mietwagenkosten ist allerdings zu beachten, dass
der Geschädigte während der Reparatur Eigenkosten spart. Der
Ersparnisabzug beträgt nach herrschender Meinung 15 bis
20 Prozent der Mietwagenkosten.
Rechtstipp: Mieten Sie
als Geschädigter ein Fahrzeug, das zu einer niedrigeren Klasse
gehört, und damit in der Anmietung billiger ist wird Ihnen das zu
Gute gerechnet. Der Ersparnisabzug entfällt im Gegenzug. Besteht kein
voller Schadensersatzanspruch muss der Geschädigte auch die
Mietwagenkosten anteilig selbst tragen.
In der Praxis haben
sich die Mietwagenfirmen in den letzten Jahren einen besonderen Tarif
für Ersatzwagen nach Unfällen zugelegt, der gegenüber einem
ansonsten angebotenen "Normaltarif" teurer ist. Urteile des
Bundesgerichtshofes (BGH) mahnen hier allerdings zur Vorsicht. Unter
Umständen bleibt danach nämlich der Geschädigte auf den Mehrkosten
sitzen. Ein teuer "Unfallersatztarif" muss vom Schädiger
(beziehungsweise seinem Haftpflichtversicherer) nur erstattet werden,
soweit der Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur
Schadensbeseitigung angesehen werden kann.
Erforderlich ist ein
solcher Tarif also nur dann, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit
Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das
Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung
der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das
Mietwagenunternehmen) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren
Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, etwa durch
besondere Leistungen des Vermieters (z. B. Vorfinanzierung des
Schadens, Vorfinanzierung der Mietwagenkosten, Übernahme von
Haftungsrisken). Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach
§ 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf
den "Normaltarif" in Betracht kommt.
Ist das nicht der Fall, muss
der Geschädigte nach günstigeren Möglichkeiten fragen, ein bis zwei
Vergleichsangebote einholen oder zumindest darlegen und gegebenenfalls
auch beweisen, dass er wegen der Dringlichkeit keine anderen Angebote
einholen oder annehmen konnte. (Urteile des BGH vom 12.10.2004,
26.10.2004, 19.04.2005 und 25.10.2005, Aktenzeichen: VI ZR
151/03, VI ZR 300/03, VI ZR 37/04 und VI ZR 9/05).
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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