Mit Kindern, also Jugendlichen unter 15 Jahren, kann nach
§ 5 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)
überhaupt kein Arbeitsvertrag geschlossen werden: Es würde sich um
verbotene Kinderarbeit handeln. Ausnahmen gibt es aber für
therapeutische Zwecke und im Rahmen von Betriebspraktika während der
Schulpflicht.
Für Arbeitsverträge mit Jugendlichen zwischen
15 und 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist der
Vertrag schwebend unwirksam bis zur Genehmigung des gesetzlichen
Vertreters.
Darüber hinaus schreibt das JArbSchG eine ganze
Reihe von Regeln für Arbeitszeiten, Freizeit und Nachtruhe vor. So
dürfen Jugendliche nur an fünf Tagen die Woche und in der Regel
nicht an den Wochenenden beschäftigt werden. Auch hier gibt es
Ausnahmen - etwa für die Arbeit in Alten-, Pflege- und Kinderheimen
aber auch für Bäckereien, im Friseurhandwerk, im Verkehrswesen und
in der Landwirtschaft.
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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