Wenn sich nach äußerlich perfektem Abschluss des Vertrags
herausstellt, dass ein Vertragspartner minderjährig ist, muss man
unterscheiden:
- Der Vertrag ist nichtig, wenn der andere
noch nicht sieben Jahre alt ist - dieser Fall des früh
geschäftsbegabten Surfers kommt allerdings kaum vor.
- Hat
man es mit jemandem zu tun, der das siebte aber noch nicht das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist der Vertrag schwebend
unwirksam, wenn nicht die Eltern vorher eingewilligt haben.
Anders kann die Sache dann liegen, wenn der Minderjährige mit seinem
Taschengeld bereits bezahlt hat: Dann, aber nicht vorher, wird der
Vertrag unter Umständen wirksam.
Die Eltern können
aber den Vertrag auch im Nachhinein genehmigen. Tun sie dies nicht
(das ist auch der Fall, wenn sie zum Ganzen zwei Wochen lang einfach
nur schweigen), wird der Vertrag endgültig unwirksam. In der Zeit
dieser Ungewissheit kann der andere (wenn er von der Minderjährigkeit
vorher nichts wusste) aber seinerseits vom Vertrag zurücktreten.
Zuletzt geändert am 17.04.2006
Copyright www.valuenet.de