Die Minderung des Reisepreises wegen Mangels ist in § 651d
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Eine Minderung
des Reisepreises setzt nicht zwingend ein Abhilfeverlangen mit
Fristsetzung an den Veranstalter voraus, der Reisende muss aber den
oder die Mängel umgehend nach Erkennen beim Veranstalter oder dessen
Vertreter angezeigt haben (§ 651d Absatz 2 BGB). Dem
Veranstalter soll damit die Gelegenheit eingeräumt werden, dem Mangel
abzuhelfen. Deshalb hat die Mängelanzeige gegenüber dem
Reiseveranstalter und nicht gegenüber dem Leistungsträger (Hotel
oder Beförderer) zu erfolgen. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht
vorhanden oder nicht erreichbar, muss im Regelfall der
Reiseveranstalter in Deutschland informiert werden. Die jeweiligen
Ansprechpartner werden häufig in den Reiseunterlagen genannt (siehe
Abschnitt: "Mängelanzeige").
Bei der Minderung
ist der vereinbarte Reisepreis herabzusetzen. Hierbei muss der
Reisepreis der mangelfreien Reise mit dem wirklichen Wert der Reise
ins Verhältnis gesetzt werden (§§ 651d Absatz 1, 638
Absatz 3 BGB).
Anhaltspunkte über die Höhe des
Minderungsbetrages liefert die "Frankfurter Tabelle", die vom
Landgericht Frankfurt erstellt wurde. Dies ist keine für die Gerichte
verbindliche Minderungstabelle, jedoch gibt sie dem Reisenden einen
Richtwert wie hoch der prozentuale Abschlag auf den Reisepreis, je
nach Art und Schwere des Mangels und die konkreten Nachteile für den
Reisenden, anzusetzen ist. Im Umlauf ist außerdem ein
Minderungskatalog des Mainzer Landgerichts. Im "Mainzer
Minderungsspiegel" sind alle erdenklichen Mängel aufgelistet und mit
Minderungssätzen versehen. Aber ebenso wie die Frankfurter Tabelle
kann dieser Spiegel für den Einzelfall nur Orientierungshilfe sein,
denn jede Reise, jeder Reisende und jedes Gericht ist anders.
Der gleiche Mangel wird deshalb immer anders empfunden. So wie im
folgenden Beispiel: Das Amtsgericht Bonn etwa wies eine Klage wegen
fünf bis sechs Kakerlaken in einem Bungalow auf Gran Canaria zurück,
das Landgericht Frankfurt befand aber, dass der Reiseveranstalter bei
sechs bis zehn Kakerlaken auf Bali fünf Prozent des Reisepreises
zurückzahlen müsse.
Eine Vielzahl von Beispielen für die
Höhe des Minderungsbetrages bei bestimmten Mängeln sind in einem
Extra-Ratgeber-Teil detailliert aufgeführt. "Pauschalreisen Teil 3"
enthält zudem auch die komplette "Frankfurter Tabelle".
Zuletzt geändert am 27.01.2006
Copyright www.valuenet.de