Unabhängig von vertraglichen Regelungen kann der Bauherr immer
Schadensersatz verlangen, wenn der Bauträger einen Mangel zumindest
fahrlässig verursacht hat.
Für die Höhe des
Schadensersatzes selbst gibt es folgende Berechnungsmöglichkeiten:
- Der Bauherr kann Mängel in eigener Regie beseitigen
lassen und die entstandenen Kosten vom Bauträger verlangen (siehe
vorheriger Abschnitt).
- Der Bauherr kann sich die
Mängelbeseitigungskosten ersetzen lassen, muss die Mängel aber nicht
beheben lassen.
- Der Bauherr kann den durch die Mängel
verursachten Minderwert des Gebäudes als Schadensersatz fordern.
Das gilt in allen Fällen nur, soweit eine
Nachbesserung durch den Bauunternehmer trotz Fristsetzung nicht
erfolgt ist oder von dem Unternehmer abgelehnt wurde (siehe
vorhergehender Abschnitt).
Der Bauherr kann auch
Schadensersatz für Folgeschäden verlangen, etwa die Kosten für
Zwischenkredite, Zinsverluste oder Mietverluste bei der
Einliegerwohnung.
Rechtstipp: Ihr Recht auf Schadensersatz
sollten Sie immer von einem Anwalt durchsetzen lassen: Er weiß,
worauf es ankommt, wenn Sie zu Ihrem Recht kommen wollen.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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