Minderung und Schadensersatz

Unabhängig von vertraglichen Regelungen kann der Bauherr immer Schadensersatz verlangen, wenn der Bauträger einen Mangel zumindest fahrlässig verursacht hat.

Für die Höhe des Schadensersatzes selbst gibt es folgende Berechnungsmöglichkeiten:

  • Der Bauherr kann Mängel in eigener Regie beseitigen lassen und die entstandenen Kosten vom Bauträger verlangen (siehe vorheriger Abschnitt).
  • Der Bauherr kann sich die Mängelbeseitigungskosten ersetzen lassen, muss die Mängel aber nicht beheben lassen.
  • Der Bauherr kann den durch die Mängel verursachten Minderwert des Gebäudes als Schadensersatz fordern.

Das gilt in allen Fällen nur, soweit eine Nachbesserung durch den Bauunternehmer trotz Fristsetzung nicht erfolgt ist oder von dem Unternehmer abgelehnt wurde (siehe vorhergehender Abschnitt).

Der Bauherr kann auch Schadensersatz für Folgeschäden verlangen, etwa die Kosten für Zwischenkredite, Zinsverluste oder Mietverluste bei der Einliegerwohnung.

Rechtstipp: Ihr Recht auf Schadensersatz sollten Sie immer von einem Anwalt durchsetzen lassen: Er weiß, worauf es ankommt, wenn Sie zu Ihrem Recht kommen wollen.

Zuletzt geändert am 10.01.2006

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