Wie der Rücktritt, ist die Minderung nur zulässig, wenn die
Nachbesserung unzumutbar, innerhalb einer angemessenen Frist
fehlgeschlagen oder nicht innerhalb gesetzter Frist erfolgt ist
beziehungsweise der Verkäufer die Nachbesserung verweigert hat.
Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt jedoch auch bei
unerheblichen Mängeln möglich. Das ergibt sich daraus, dass gemäß
§ 441 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) die Vorschrift des § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB
keine Anwendung findet.
Einen bestimmten Minderungsbetrag gibt
es nicht. Der Kaufpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, das dem
Wert der mangelfreien Sache zur mangelhaften Sache entspricht. Der
Minderbetrag darf dabei geschätzt werden (§ 441 Absatz 3
BGB). Oft wird ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag
bestimmen müssen.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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