Die Altersvorsorgezulage wird jedoch nur dann in voller Höhe
gewährt, wenn der unmittelbar Begünstigte einen bestimmten
Mindesteigenbeitrag auf seinen Vertrag leistet.
Dieser
Mindesteigenbeitrag beträgt in den Jahren:
| 2002 und 2003 jährlich |
1 % der beitragspflichtigen Einnahmen | maximal jedoch
nur 525 Euro |
| 2004 und 2005 jährlich |
2 % der beitragspflichtigen Einnahmen | maximal jedoch
nur 1.050 Euro |
| 2006 und 2007
jährlich | 3 % der beitragspflichtigen Einnahmen |
maximal jedoch nur 1.575 Euro |
| ab 2008
jährlich | 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen |
maximal jedoch nur 2.100 Euro |
Maßgebend ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoeinkommen im
Vorjahr. Von diesen Beträgen darf jeweils die Zulage abgezogen
werden. Die zählt nämlich auch zu der geleisteten Einzahlung.
Bei Beamten sind die Besoldung und Amtsbezüge maßgebend. Dazu
gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und
Vergütungen, nicht jedoch Auslandsdienstbezüge.
Der
Mindesteigenbeitrag ist mit dem Sockelbetrag von einheitlich
60 Euro zu vergleichen (siehe nachfolgender Abschnitt). Die
Altersvorsorgezulage wird nicht gekürzt, wenn der Berechtigte in dem
maßgebenden Beitragsjahr den höheren der beiden Beträge als
Eigenbeitrag zugunsten der begünstigten maximal zwei Verträge
eingezahlt hat.
Beispiel für einen alleinstehenden
Zulageberechtigen (Jahre 2006 und 2007):
Der
Zulageberechtigte ist ledig und hat keine Kinder.
Er zahlt zu
Gunsten seines Altersvorsorgevertrags im Jahr 2007 eigene Beiträge
von 1.461 Euro ein.
Im Jahr 2006 hatte er beitragspflichtige
Einnahmen von 53.000 Euro.
| Beitragspflichtige Einnahmen |
53.000 Euro |
| 3 % der
beitragspflichtigen Einnahmen | 1.590 Euro |
| Höchstbetrag für Mindesteigenbeitrag |
1.575 Euro |
| als Mindesteigenbeitrag
anzusetzen | 1.575 Euro |
| abüglich
Zulage (Grundzulage) | - 114 Euro |
| Mindesteigenbeitrag | 1.461 Euro |
| Sockelbetrag (siehe nachfolgender Abschnitt) |
60 Euro |
| maßgebender
Eigenbeitrag | 1.461 Euro |
| Ergebnis: Da der Sparer den Mindesteigenbeitrag erbracht
hat, wird die Zulage von 114 Euro nicht gekürzt. |
Steuertipp: Zahlen Dritte wie etwa die Eltern auf
private Vorsorgeverträge ihrer Kinder ein, so hat dies keinen
Einfluss auf die Zulage. Solche Einzahlungen von dritter Seite werden
so behandelt, als wenn der Versicherungsnehmer die Beiträge selber
entrichtet hätte. So etwas nennt man verkürzten Zahlungsweg, da die
Eltern das Geld auch erst an die Kinder hätten überweisen können.
Beispiel:
Ehepaar, bei dem nur ein Ehegatte unmittelbar
zulageberechtigt ist (Jahr 2007):
Ehegatte A hat ein
rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 50.000 Euro.
Ehegatte B ist nicht rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger.
B leistet keinen Mindesteigenbeitrag, hat jedoch einen Anspruch auf
Zulage, obwohl er nicht rentenversicherungspflichtig und daher
eigentlich auch nicht förderungswürdig ist, da er mit B verheiratet
ist. Die Zulage des B ist jedoch bei der Berechnung des
Mindesteigenbeitrags von A ebenfalls in Ansatz zu bringen.
| Beitragspflichtige
Einnahmen | 50.000 Euro |
| Berechnung des
Mindesteigenbeitrages (3 % der beitragspflichtigen Einnahmen des
A) | 1.500 Euro |
| Höchstbetrag
für Mindesteigenbeitrag | 1.575 Euro |
| als Mindesteigenbeitrag anzusetzen | 1.500 Euro |
| abüglich Zulage (Grundzulage) = 2 x
114 Euro Zulage für A und B | - 228 Euro |
| Mindesteigenbeitrag für A |
1.372 Euro |
Wichtig: Wird weniger
als der Mindesteigenbeitrag geleistet, wird die Zulage in dem
Verhältnis gekürzt, das dem Verhältnis der geleisteten
Eigenbeiträge zum Mindesteigenbeitrag entspricht.
Beispiel:
Der Mindesteigenbeitrag für einen alleinstehenden Zulageberechtigten
bei einem Bruttoeinkommen von 50.000 Euro beträgt
1.461 Euro (siehe Berechnung). Leistet der Zulageberechtigte
jedoch statt des Mindesteigenbeitrags von 1.461 Euro nur
1.000 Euro, beträgt seine Zulage statt 114 Euro nur:
114 Euro x 1.000 Euro / 1.461 Euro
= 78,03 Euro.
Zuletzt geändert am 16.09.2007
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