Minijob trotz Arbeitslosigkeit

Auch Arbeitslose haben die Möglichkeit, einen Minijob auszuüben. Arbeitnehmer, die Leistungen der Arbeitsverwaltung beziehen oder bei einer Agentur für Arbeit für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitssuchende gemeldet sind, gelten grundsätzlich als "berufsmäßig" Beschäftigte. Ein kurzfristiger Minijob erfüllt nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt.

Die Berufsmäßigkeit muss folglich nicht geprüft werden, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro nicht überschreitet. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn sie nicht von so genannter untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das heißt, sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts beziehungsweise Lebensstandards bestimmend sein. Da unter anderem Personen, die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen oder als Arbeitssuchende gemeldet sind, als berufsmäßig beschäftigt anzusehen sind, werden sie unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungspflichtig beschäftigt, es sei denn, die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro im Monat (anteilig je nach Dauer der Beschäftigung) wird nicht überschritten.

Bezieher von Leistungen der Arbeitsverwaltung müssen abhängig von der Art der bezogenen Leistung bestimmte Einkommensgrenzen beachten, damit es nicht zur Kürzung der Leistung kommt. Weitere Informationen hierzu erteilen die Agenturen für Arbeit.

Zuletzt geändert am 03.01.2008

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