Auch Arbeitslose haben die Möglichkeit, einen Minijob auszuüben.
Arbeitnehmer, die Leistungen der Arbeitsverwaltung beziehen oder bei
einer Agentur für Arbeit für eine mehr als kurzfristige
Beschäftigung als Arbeitssuchende gemeldet sind, gelten
grundsätzlich als "berufsmäßig" Beschäftigte. Ein kurzfristiger
Minijob erfüllt nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen
Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird
und ihr Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt.
Die Berufsmäßigkeit muss folglich nicht geprüft werden,
wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus dieser
Beschäftigung 400 Euro nicht überschreitet. Beginnt oder endet
die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem
anteiligen Monatswert auszugehen. Berufsmäßig wird eine
Beschäftigung ausgeübt, wenn sie nicht von so genannter
untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das heißt, sie darf
nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts beziehungsweise
Lebensstandards bestimmend sein. Da unter anderem Personen, die
Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen oder als
Arbeitssuchende gemeldet sind, als berufsmäßig beschäftigt
anzusehen sind, werden sie unabhängig von der Dauer der
Beschäftigung versicherungspflichtig beschäftigt, es sei denn, die
Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro im Monat (anteilig je nach
Dauer der Beschäftigung) wird nicht überschritten.
Bezieher
von Leistungen der Arbeitsverwaltung müssen abhängig von der Art der
bezogenen Leistung bestimmte Einkommensgrenzen beachten, damit es
nicht zur Kürzung der Leistung kommt. Weitere Informationen hierzu
erteilen die Agenturen für Arbeit.
Zuletzt geändert am 03.01.2008
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