Im ersten Teil des Ratgebers wurde bereits erwähnt, dass auch eine
Abmahnung als solche unlauter und damit wettbewerbswidrig sein kann.
§ 8 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) bestimmt ausdrücklich, dass die missbräuchliche
Geltendmachung von Verstößen (also durch Abmahnung oder Klage)
unzulässig ist. Von einem Missbrauch muss vor allem dann gesprochen
werden, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dient, gegen den
Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder
Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das galt bereits nach
dem UWG, das bis 2003 galt (§ 13 Absatz 5 UWG a.F.)
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGH) für die
frühere Rechtslage entschieden, dass es einen Missbrauch darstellt,
wenn mehrere Konzernunternehmen durch einen gemeinsamen Anwalt
mehrfach, also durch mehrere Abmahnschreiben, abgemahnt werden. Dies
ist für den Abgemahnten unnötig teuer - stattdessen muss der Konzern
sein Vorgehen gegen den Wettbewerber koordinieren, also etwa eine
einzige gemeinsame Abmahnung aussprechen. (Urteil des BGH vom
17.01.2002, Aktenzeichen: I ZR 241/99). Dies wird auch für die
jetzige Rechtslage gelten müssen.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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