Für die Schäden von Mitfahrern haften Fahrer und Unfallgegner
nach der jeweiligen Haftungsquote. Sie teilen sich die Haftung nach
ihren jeweiligen Verursachungs- beziehungsweise
Verschuldensbeiträgen.
Eine eigene Haftung des Fahrers für
Schäden seiner Mitfahrer kommt aber auch aufgrund der Betriebsgefahr
in Betracht. Auch bei unverschuldeten Unfällen sind die Mitfahrer
mittlerweile durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers
abgesichert. Nach der bis Juli 2002 geltenden Rechtslage blieben
Mitfahrer bei solchen Unfällen auf ihren Schäden sitzen und hatten
auch keine Schmerzensgeldansprüche.
Der Mitfahrer selbst kann
aber auch seinen Schaden (teilweise) selbst tragen müssen, etwa, wenn
er keinen Gurt angelegt hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom
12.12.2000, Aktenzeichen: VI ZR 411/99).
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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