Mitfahrer

Für die Schäden von Mitfahrern haften Fahrer und Unfallgegner nach der jeweiligen Haftungsquote. Sie teilen sich die Haftung nach ihren jeweiligen Verursachungs- beziehungsweise Verschuldensbeiträgen.

Eine eigene Haftung des Fahrers für Schäden seiner Mitfahrer kommt aber auch aufgrund der Betriebsgefahr in Betracht. Auch bei unverschuldeten Unfällen sind die Mitfahrer mittlerweile durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers abgesichert. Nach der bis Juli 2002 geltenden Rechtslage blieben Mitfahrer bei solchen Unfällen auf ihren Schäden sitzen und hatten auch keine Schmerzensgeldansprüche.

Der Mitfahrer selbst kann aber auch seinen Schaden (teilweise) selbst tragen müssen, etwa, wenn er keinen Gurt angelegt hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2000, Aktenzeichen: VI ZR 411/99).

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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