Mitverschulden

Grundsätzlich hat jeder Unfallbeteiligte wegen der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges einen gewissen Teil des Schadens selbst zu tragen. Hat keiner Schuld, trägt jeder seinen Teil. In den meisten Fällen wird der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes jedoch danach bestimmt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht beziehungsweise verschuldet worden ist.

Je nach dem Verschuldensgrad der Beteiligten wird eine Quotelung (Haftung am Gesamtschaden in Prozent) vorgenommen. Dies geht aus § 9 Straßenverkehrsgesetz hervor, der auf § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verweist. Je nach Verschuldensanteil des anderen kann dieses Mitverschulden jedoch auch zu Null gehen und hinter die eigene Haftung aus der Betriebsgefahr zurücktreten.

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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