Grundsätzlich hat jeder Unfallbeteiligte wegen der Betriebsgefahr
seines Kraftfahrzeuges einen gewissen Teil des Schadens selbst zu
tragen. Hat keiner Schuld, trägt jeder seinen Teil. In den
meisten Fällen wird der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes
jedoch danach bestimmt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen
oder dem anderen Teile verursacht beziehungsweise verschuldet worden
ist.
Je nach dem Verschuldensgrad der Beteiligten wird eine
Quotelung (Haftung am Gesamtschaden in Prozent) vorgenommen. Dies geht
aus § 9 Straßenverkehrsgesetz hervor, der auf § 254 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verweist. Je nach Verschuldensanteil
des anderen kann dieses Mitverschulden jedoch auch zu Null gehen und
hinter die eigene Haftung aus der Betriebsgefahr zurücktreten.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
Copyright www.valuenet.de