Einleitung
Vom Begriff her kommt das Wort Mobbing aus dem Englischen ("to
mob") und bedeutet so viel wie jemanden "anpöbeln".
Hierzulande versteht man unter Mobbing ein systematisches gezielt
unkollegiales Verhalten am Arbeitsplatz.
Dieses Verhalten ist
sowohl im Verhältnis von Mitarbeitern untereinander, als auch
zwischen Vorgesetzten und Untergebenen bekannt. Jedoch fällt nicht
jede alltägliche Konfliktsituation am Arbeitsplatz unter den Begriff
Mobbing.
Mobbing ist vielmehr psychische Aggression gegen eine
Person. Diese dauert mindestens einige Monate an und kehrt
regelmäßig wieder. In mehr oder weniger großen
Abständen werden Sticheleien verabreicht, die eine noch so
stabile Persönlichkeit zerstören können. Es sind immer
Angriffe mit System, die feindselig sind.
Entscheidend ist
also, dass es sich um "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder
ineinander übergreifende Verhaltensweisen handelt", auch
wenn sie nicht von Anfang an geplant waren. Es wird also erst bei
einem Handlungsstrang von Mobbing gesprochen. Einzelne Angriffe
reichen daher allein für die Entstehung von Anspruchs-,
Gestaltungs-, und Abwehrrechten des Opfers nicht aus (LAG
Thüringen, Urteil. v. 10.04.2001, AZ: 5 Sa 403/00).
Eine
andere Kammer des gleichen Gerichts (dazu mehr unten) hat entschieden,
dass Mobbing nur bei systematischer und zielgerichteten Anfeindungen
vorliege. Das sei nicht gegeben, wenn es einer psychisch bedingten
Konfliktsituation zu einer Eskalation komme, auf die der Arbeitgeber
mit einem nicht mehr sozialadäquaten Exzess reagiere - hier
Suspensierung und Versetzung (LAG Thüringen, Urteil vom
10.6.2004, Aktz. 1 Sa 148/01).
Auch das OLG Stuttgart hat das
Erfordernis des "Fortsetzungszusammenhangs" verschiedener
Mobbinghandlungen angenommen. Im Zusammenhang mit mehreren negativen
dienstlichen Beurteilungen hat es betont, dass kein
"Fortsetzungszusammenhang" zwischen den einzelnen
Beurteilungen vorliegt, wenn diese in mehrjährigem Abstand
erteilt worden sind und es an einer länger andauernden,
"unredlich anprangernden" Wirkung fehlt. Von Mobbing
könne auch nicht gesprochen werden, wenn die schlechten
Beurteilungen objektiv jeweils verschiedene Ursachen hatten. Etwas
anderes sei es nur dann, wenn ein "Schikanewillen" erkennbar
sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.7.2003, Aktz.: 4U51/03).
An
Brisanz hat das Thema gewonnen, als deutlicher wurde, dass durch
Mobbing am Arbeitsplatz Arbeitnehmer oftmals nicht mehr in der Lage
sind, ihre Arbeit zu erledigen, krank werden, kündigen oder sich
im schlimmsten Fall aus Verzweiflung das Leben nehmen. Mit dem sog.
"Mobbing-Report" der Bundesregierung liegt erstmalig eine
Repräsentativstudie vor, die besagt, dass in allen Alters- und
Berufsgruppen rund 2,7 Prozent der Arbeitnehmer gemobbt werden.
Es ist andererseits nicht zu übersehen, dass es ausgesprochen
schwierig ist, das Thema Mobbing objektiv festzumachen und
entsprechend rechtlich zu erfassen. Nicht wenige bezweifeln, dass das
Gericht der richtige Ort für die Lösung des Problems ist.
Bemerkenswert - und für die künftige rechtliche Behandlung
sicher stark mitbestimmend - ist das Urteil des LAG Thüringen vom
10.6.2004 (Aktz. 1 Sa 148/01). Auf über 80 Seiten wird hier die
oben bereits zitierte Leitentscheidung aus dem April 2001 einer
anderen Kammer des gleichen Gerichts (!) rhetorisch sehr heftig
attackiert: In einem der Leitsätze des Urteils heißt es, es
sei "nicht hilfreich", wenn von Gerichten der Eindruck
erweckt werde, diese müssten gegenüber Mobbing ein klares
Stop-Signal setzen. Nicht Rechtsfragen, sondern konkrete Tatsachen im
Einzelfall seien entscheidend. Das ist ein Aufruf zur Sachlichkeit -
mit der Tendenz, beim gerichtlichen Schutz vor Mobbing eher
zurückhaltend zu sein. Bezeichnend ist die Bemerkung des
Gerichts, dass es bei Konflikten am Arbeitsplatz "eher um
Belastbarkeit" des Arbeitnehmers gehe, und um die Fähigkeit,
kommunikative Lebensrisiken adäquat zu verarbeiten.
Dieser Ratgeber soll Betroffenen und Interessierten einen
Überblick verschaffen, welche Verhaltensweisen unter Mobbing fallen
und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten bestehen.
Zuletzt geändert am 26.11.2004
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