Schließlich kann die Verhaltensweise des Mobbingtäters
auch strafrechtliche Konsequenzen für ihn haben. Welche
Straftatbestände in Betracht kommen, hängt im Einzelfall
davon ab, worin die Handlungen bestehen. Zu den typischen
Straftatbeständen, die durch Mobbing erfüllt werden,
zählt jedoch die Beleidigung (§ 185 StGB), die üble
Nachrede (§ 186 StGB), die Verleumdung (§ 187 StBG), die
Körperverletzung ( § 223 StGB) sowie die Nötigung nach
§ 240 StGB.
Zuletzt geändert am 26.11.2004
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