Mobbingtäter: Strafrechtliche Konsequenzen

Schließlich kann die Verhaltensweise des Mobbingtäters auch strafrechtliche Konsequenzen für ihn haben. Welche Straftatbestände in Betracht kommen, hängt im Einzelfall davon ab, worin die Handlungen bestehen. Zu den typischen Straftatbeständen, die durch Mobbing erfüllt werden, zählt jedoch die Beleidigung (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB), die Verleumdung (§ 187 StBG), die Körperverletzung ( § 223 StGB) sowie die Nötigung nach § 240 StGB.

Zuletzt geändert am 26.11.2004

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