Modernisierungen zur Schaffung von Wohnraum sowie jegliche
Maßnahmen zur Energieeinsparung muss der Mieter dulden. Nur für
Härtefälle ergeben sich Ausnahmen.
Als Modernisierung sind
bauliche Maßnahmen anzusehen, die:
- den Gebrauchswert
der Mietsache nachhaltig erhöhen.
- die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern.
- nachhaltig
Einsparungen von Energie und Wasser bewirken.
- auf Grund von
Umständen erfolgen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat
(z. B. Auflagen des Denkmalschutzes)
Der Vermieter
muss seine Pläne bereits drei Monate vorher ankündigen, wie
§ 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festlegt.
In der
schriftlichen Ankündigung muss er erklären:
- welche
Arbeiten er durchführen will.
- wann er damit beginnen will.
- wie lange die Arbeiten dauern.
- wie sich eine
daraus resultierende spätere Mieterhöhung zusammensetzt (siehe
Abschnitt "Mieterhöhung nach Modernisierung").
- gegebenenfalls ob und wie die Maßnahme öffentlich gefördert
wird.
- ob der Mieter während der Maßnahme in der Wohnung
bleiben kann.
Für die Ankündigung genügt Textform,
sie kann also auch durch E-Mail und ohne eigenhändige Unterschrift
des Vermieters erfolgen.
Der Mieter muss aber nicht alles
dulden. Es gibt eine Reihe von Gründen, mit denen er eine
Modernisierungsmaßnahme ablehnen kann.
Er darf die Zustimmung
verweigern wenn:
- die Veränderungen nicht rechtzeitig
angekündigt wurden (siehe oben)
- dem Mieter die baulichen
Veränderungen, nicht zuzumuten sind, weil er die Räume nicht
vertragsgemäß nutzen kann (beispielsweise bei Änderung des
Grundrisses)
- der Mieter die Räume kurz vorher mit
Zustimmung des Vermieters selbst renoviert hat
- die Maßnahme
kurz vor Auszug des Mieters oder im Winter durchgeführt werden soll,
und dies zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt
Der
Mieter darf die Modernisierung nicht ablehnen, weil er sie nicht
benötigt oder nicht nutzen will. Entscheidend ist, ob der
Gebrauchswert durch die Baumaßnahme objektiv erhöht wird.
Rechtstipp für Mieter: Sie haben einen Anspruch darauf, dass bei
der Modernisierung die geltenden DIN-Normen eingehalten werden, etwa
betreffend dem Trittschallschutz von Bodenbelägen (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 06.10.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 355/03).
Stimmt der Mieter nicht zu, muss der Vermieter erst auf Duldung der
Modernisierung klagen, bevor er mit der Modernisierungsmaßnahme
beginnt.
Rechtstipp für Mieter: Hat der Vermieter die
Ankündigung von Modernisierung und Mieterhöhung persönlich in der
Wohnung des Mieters vorbei gebracht und Sie sogleich zur Zustimmung
und Unterschrift aufgefordert, dann können Sie nach dem Regeln zum
Haustürwiderrufsrecht (§§ 312, 355 Bürgerliches Gesetzbuch,
BGB) innerhalb von zwei Wochen Ihre Zustimmung widerrufen. Danach
bleiben Ihnen die nach dem Gesetz vorgeschriebenen zwei Monate Zeit um
das Mieterhöhungsverlangen zu prüfen und zuzustimmen oder andere
Maßnahmen zu ergreifen. Die Zwei-Wochen-Frist greift allerdings nur,
wenn der Mieter auch über das Widerrufsrecht belehrt wurde.
Andernfalls kann der Mieter die Vereinbarung auch noch neun Monate
später widerrufen, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und die erste
höhere Miete ansteht (Urteil des Landgerichts Hildesheim vom
28.01.1999, Aktenzeichen: 1 S 78/98). Der in § 355 Absatz 3
BGB vorgesehene Ausschluss des Widerrufsrechts nach sechs Monaten gilt
bei so genannten Haustürgeschäften nicht.
Einzelheiten zur
"Mieterhöhung nach Modernisierung" enthält der gleichnamige
Abschnitt.
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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