Das im vorherigen Abschnitt enthaltene Beispiel zeigt, dass die
gesetzliche Zugewinngemeinschaft nur für Einverdiener-Ehen von
Eheleuten mit bis zu mittleren Einkommensverhältnissen "passt".
Es gibt jedoch eine Reihe von Möglichkeiten, diese gesetzliche
Regelung durch einen Ehevertrag zu modifizieren. Auch für den
Ehevertrag gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Regelungen
dürfen allerdings nicht im Widerspruch zu den zwingenden Vorschriften
des entsprechenden Güterstandes, hier der Zugewinngemeinschaft,
stehen.
So besteht die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich
für den Fall der Scheidung auszuschließen, ihn aber für den Fall
der Auflösung der Ehe durch Tod aufrechtzuerhalten. Diese häufige
und verbreitete Gestaltung verbindet die Vorteile der Gütertrennung
mit den erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen Vorteilen der
Zugewinngemeinschaft.
Auch kann der Zugewinnausgleich sowohl
bei Scheidung, als auch bei Tod völlig ausgeschlossen werden. Dann
wird lediglich die Verfügungsbeschränkung, die aus den Paragrafen
1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervorgeht,
aufrechterhalten (siehe Abschnitt "Zugewinngemeinschaft"). Eine
derartige Vereinbarung ist keine Vereinbarung der Gütertrennung.
Die Ehegatten können aber auch eine andere Quote als gesetzlich
vorgesehen, eine andere Art der Teilung oder andere Abweichungen von
der gesetzlichen Regelung vereinbaren.
Beispiele:
- Es kann eine Vereinbarung über die Berechnung des Zugewinns
getroffen werden. So ist es möglich, aus dem Endvermögen bestimmte
Vermögenskomplexe oder bestimmter Gegenstände herauszunehmen. Diese
Regelung erweist sich als sinnvoll, wenn Gegenstände während der Ehe
außerordentlich im Wert steigen und Erträge bringen. Bezüglich des
übrigen Vermögenserwerbs verbleibt es dann bei dem gesetzlich
vorgesehenen Zugewinnausgleich.
- Das Anfangsvermögen kann
vertraglich festgesetzt werden. Anders, als gesetzlich vorgesehen,
kann ein bestimmtes negatives Anfangsvermögen vereinbart werden, wenn
ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe geht. Damit ließe sich die
Härte für den mitarbeitenden Ehegatten aus dem im vorherigen
Abschnitt genannten Beispiel umgehen.
- Über den
Ausgleichsanspruch selbst können Vereinbarungen getroffen werden
(z. B. Stundungsregelung).
Rechtstipp: Welche
Änderung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft für den Einzelfall
angemessen und zweckmäßig ist, sollte mit anwaltlicher Beratung
diskutiert werden.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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