Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Das im vorherigen Abschnitt enthaltene Beispiel zeigt, dass die gesetzliche Zugewinngemeinschaft nur für Einverdiener-Ehen von Eheleuten mit bis zu mittleren Einkommensverhältnissen "passt".

Es gibt jedoch eine Reihe von Möglichkeiten, diese gesetzliche Regelung durch einen Ehevertrag zu modifizieren. Auch für den Ehevertrag gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Regelungen dürfen allerdings nicht im Widerspruch zu den zwingenden Vorschriften des entsprechenden Güterstandes, hier der Zugewinngemeinschaft, stehen.

So besteht die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung auszuschließen, ihn aber für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod aufrechtzuerhalten. Diese häufige und verbreitete Gestaltung verbindet die Vorteile der Gütertrennung mit den erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen Vorteilen der Zugewinngemeinschaft.

Auch kann der Zugewinnausgleich sowohl bei Scheidung, als auch bei Tod völlig ausgeschlossen werden. Dann wird lediglich die Verfügungsbeschränkung, die aus den Paragrafen 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervorgeht, aufrechterhalten (siehe Abschnitt "Zugewinngemeinschaft"). Eine derartige Vereinbarung ist keine Vereinbarung der Gütertrennung.

Die Ehegatten können aber auch eine andere Quote als gesetzlich vorgesehen, eine andere Art der Teilung oder andere Abweichungen von der gesetzlichen Regelung vereinbaren.

Beispiele:

  • Es kann eine Vereinbarung über die Berechnung des Zugewinns getroffen werden. So ist es möglich, aus dem Endvermögen bestimmte Vermögenskomplexe oder bestimmter Gegenstände herauszunehmen. Diese Regelung erweist sich als sinnvoll, wenn Gegenstände während der Ehe außerordentlich im Wert steigen und Erträge bringen. Bezüglich des übrigen Vermögenserwerbs verbleibt es dann bei dem gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich.
  • Das Anfangsvermögen kann vertraglich festgesetzt werden. Anders, als gesetzlich vorgesehen, kann ein bestimmtes negatives Anfangsvermögen vereinbart werden, wenn ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe geht. Damit ließe sich die Härte für den mitarbeitenden Ehegatten aus dem im vorherigen Abschnitt genannten Beispiel umgehen.
  • Über den Ausgleichsanspruch selbst können Vereinbarungen getroffen werden (z. B. Stundungsregelung).

Rechtstipp: Welche Änderung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft für den Einzelfall angemessen und zweckmäßig ist, sollte mit anwaltlicher Beratung diskutiert werden.

Zuletzt geändert am 09.01.2006

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