Besonderheiten im Kündigungsrecht gibt es für bestimmte
Fallgruppen. Dazu zählt beispielsweise der Mutterschutz: Nach
§ 9 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gibt es
einen besonderen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft.
Demnach ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten unzulässig.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft
weiß beziehungsweise zwei Wochen nach Kündigungszugang diese
mitgeteilt bekommt. Daran ändert nichts, dass eine Frage nach der
Schwangerschaft im Einstellungsgespräch falsch beantwortet wurde.
Auch sonst ist die Rechtsprechung ausgesprochen mutterfreundlich, was
auch auf den Einfluss der deutschen Verfassungs- und der europäischen
Rechtsprechung zurückgeht.
Wichtig zu wissen ist, dass es
nach § 9 Absatz 3 MuSchG ausnahmsweise eine
Kündigungsmöglichkeit gibt für "besondere Fälle". Erforderlich ist
dann eine behördliche Genehmigung (je nach Bundesland ist
beispielsweise das Gewerbeaufsichtsamt oder das Regierungspräsidium
zuständig). Solche Fälle sind etwa schwere Verstöße der
Arbeitnehmerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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