Hat der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage gewonnen, kann er
sich innerhalb einer Woche entscheiden, ob er das Arbeitsverhältnis
fortsetzen oder, wenn er ein neues eingegangen ist, dieses
aufrechterhalten will. In letzterem Fall muss er den Arbeitgeber
innerhalb einer Woche erklären, dass er die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses ablehne (§ 12 Kündigungsschutzgesetz,
KSchG). Lohnausfall kann der Arbeitnehmer dann nur für die Zeit
zwischen der Entlassung und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses
verlangen.
Möchte der Arbeitnehmer dagegen sein altes
Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen, muss er das neue entsprechend der
Kündigungsfristen kündigen und nach Ablauf der Kündigungsfrist die
Arbeit im alten Betrieb wieder aufnehmen. Gleiches gilt, wenn der
Arbeitnehmer sein Wahlrecht nicht innerhalb einer Woche ausübt. Nach
Obsiegen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verdienstnachzahlung für
die Zeit seines Ausscheidens wegen der nunmehr für unwirksam
erklärten Kündigung bis zum Wiedereintritt in den Betrieb.
Allerdings muss er sich andere Einkünfte anrechnen lassen (§ 11
KSchG):
- Einkünfte aus anderer neuer Arbeit Einkünfte,
die er hätte haben können, wenn er neue zumutbare Arbeit angenommen
hätte
- Arbeitslosengeld
- Sozialhilfe
Diese Leistungen sind an die Stelle zurückzuzahlen, die sie
ausgezahlt hat.
Rechtstipp: Hat ein Arbeitnehmer gegen die
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht
erhoben und wurde er von seinem Arbeitgeber von der Arbeit
freigestellt, so steht dem Mitarbeiter nach gewonnenem
Kündigungsschutzprozess die Gehaltsnachzahlung auch dann zu, wenn er
sich zwischenzeitlich nicht beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.09.2003, Aktenzeichen:
9 AZR 203/99).
Berufung gegen das Urteil kann immer
eingelegt werden, wenn es um Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen,
das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
geht. Im Übrigen ist Berufung nur möglich, wenn sie durch das
Arbeitsgericht zugelassen worden ist oder wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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