Das Nachahmen von Waren und Dienstleistungen ist mit § 4
Nr. 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in den
Katalog der unlauteren Handlungen aufgenommen worden. Hier geht es
darum, dass fremde geistige oder technische Leistungen mit
verwerflichen Mitteln ausgenutzt werden. Das ist der Fall, wenn ein
Produkt detailgetreu nachgebaut wird ("sklavische Nachahmung") und
dadurch über die Herkunft dieses Produkts getäuscht wird.
So
ging es im Fall "Tchibo Rolex I" um eine nachgebaute Luxusuhr. Zwar
wussten die Käufer natürlich, dass es sich nicht um ein Original
handelte - Dritte konnten aber ohne weiteres über die Herkunft
getäuscht werden (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.02.1986,
Aktenzeichen: I ZR 243/83). Jüngstes Beispiel ist die Nachahmung
von Damendessous durch einen Kaffeevertriebsunternehmen (Urteil des
Oberlandesgerichts Hamburg vom 24.02.2005, Aktenzeichen: 5 U
66/04).
Voraussetzung für die Unzulässigkeit einer
Herkunftstäuschung ist aber immer, dass das nachgeahmte Produkt eine
erkennbare Eigenart an sich hat - und: Das Produkt muss bei den
Adressaten auch eine gewisse Bekanntheit haben. Es muss also bekannt
sein, dass es ein Original gibt, sonst kann man auch nicht über die
Herkunft täuschen: Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall von
nachgeahmten Handtuchklemmen bezweifelt (Urteil des BGH vom
24.03.2005, Aktenzeichen: I ZR 131/02).
Unlauter ist die
Nachahmung beispielsweise auch dann, wenn der Abnehmer über die
betriebliche Herkunft getäuscht wird oder wenn der Nachahmende die
dafür nötigen Kenntnisse oder Unterlagen auf unredliche Weise
erlangt hat.
Wichtig zu wissen ist, dass bloße Ideen als
solche nicht geschützt werden - das gilt im Wettbewerbsrecht genauso
wie im Urheberrecht. Ein Beispiel: Die "Nachahmung" der Idee, Puppen
in bestimmten Spielsituationen mit Zubehör herzustellen und zu
vertreiben. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Werbung für
das Ganze sehr aufwendig war (Urteil des BGH vom 28.10.2004,
Aktenzeichen: I ZR 326/01).
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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