Nachbarrecht Teil 2

Einleitung

§ 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verbietet es dem Nachbarn grundsätzlich die wesentliche Beeinträchtigung von Grundstücken durch Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen. Andernfalls kann der Nachbar Unterlassung und bei Verschulden des Nachbarn auch Schadensersatz verlangen.

Im zweiten Teil des Rechtsratgebers zum Nachbarrecht geht es um die in der Praxis häufigsten Beeinträchtigungen: Von Lärm über Gerüche bis hin zu Pflanzen und Tieren. Dabei werden neben den zu beachtenden Gesetzesnormen vor allem die Standpunkte der Gerichte eingebunden. Außerdem wird auf die Zulässigkeit von baulichen Anlagen (Gartenhäuschen, Gartenzaun) eingegangen.

Zuletzt geändert am 02.05.2006

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