Einleitung
§ 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verbietet es dem
Nachbarn grundsätzlich die wesentliche Beeinträchtigung von
Grundstücken durch Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme,
Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen
Grundstück ausgehende Einwirkungen. Andernfalls kann der Nachbar
Unterlassung und bei Verschulden des Nachbarn auch Schadensersatz
verlangen.
Im zweiten Teil des Rechtsratgebers zum
Nachbarrecht geht es um die in der Praxis häufigsten
Beeinträchtigungen: Von Lärm über Gerüche bis hin zu Pflanzen und
Tieren. Dabei werden neben den zu beachtenden Gesetzesnormen vor allem
die Standpunkte der Gerichte eingebunden. Außerdem wird auf die
Zulässigkeit von baulichen Anlagen (Gartenhäuschen, Gartenzaun)
eingegangen.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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