Hat der Käufer einen Mangel festgestellt, so hat der Käufer
zunächst gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) (nur) einen Anspruch auf Nacherfüllung. Dabei kann
er zwar grundsätzlich zwischen der Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) und Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) wählen. Da jedoch der Verkäufer nur
verhältnismäßige Kosten ersetzen muss, wird der Käufer in der
Regel sich mit der Reparatur begnügen müssen.
Während der
Gewährleistungsfrist ist der Verkäufer zur kostenlosen und
unverzüglichen Beseitigung von Mängeln verpflichtet. Das gilt auch
für Schäden, die durch den vorhandenen Fehler an anderen
Fahrzeugteilen entstehen ("Weiterfresserschaden"). Der Verkäufer kann
dabei entweder eine Reparatur durchführen oder fehler- bzw.
schadhafte Teile ersetzen.
Der Verkäufer trägt alle mit der
Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie die Abschleppkosten zur
nächstgelegenen Vertragswerkstatt und die Arbeits- und Materialkosten
für die Reparatur. Weitergehende Ansprüche wie Verdienstausfall oder
die Kosten für einen Mietwagen kann der Käufer dagegen nur unter den
in Abschnitt "Schadensersatz" beschriebenen Bedingungen ersetzt
verlangen.
Nur wenn der Verkäufer die Nachbesserung
verweigert oder den Mangel nicht einwandfrei beseitigen kann, stehen
dem Käufer die weitergehenden Rechte aus § 434 BGB (Rücktritt
und Minderung) zu. Dem Verkäufer sind dabei zwei
Nachbesserungsversuche zuzugestehen (§ 440 Absatz 2 BGB).
An den eingebauten Austauschteilen erlangt der Käufer Eigentum.
Für die eingebauten Teile läuft jedoch keine neue
Gewährleistungsfrist, sondern diese ist an die laufende Frist für
den Wagen gekoppelt.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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