Nachträgliche Preiserhöhung

Im Regelfall ist es nicht möglich, dass der Reiseveranstalter den im Vertrag vereinbarten Reisepreis nachträglich erhöht.

Der Gesetzgeber hat jedoch dem wirtschaftlichen Risiko des Reiseveranstalters Rechnung getragen und in § 651a Absätze 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Ausnahmen geschaffen. Eine wirksame Preiserhöhung zwischen Buchung und Reiseantritt ist danach jedoch nur möglich, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar:

  • der Veranstalter sich das Recht zur Preiserhöhung im Vertrag mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises ausdrücklich vorbehalten hat. In der Regel geschieht dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
  • der Reiseveranstalter in der Reisebestätigung darauf hingewiesen hat.
  • zwischen dem Zeitpunkt der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen (§ 651 a Absatz 4 in Verbindung mit § 309 Nr. 1 BGB).
  • die Erhöhung wegen
    - Verteuerung von Beförderungskosten (z. B. Treibstoffzuschläge),
    - Änderung der Abgaben für bestimmte Leistungen (z. B. Hafen- und Flughafengebühren) oder
    - Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse erfolgt.
  • ersichtlich ist, wie sich eine den Reiseveranstalter treffende Kostenmehrbelastung auf den Reisepreis ursächlich auswirkt. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Veranstalter.
  • der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund die Preiserhöhung erklärt hat (§ 651 Absatz 5 BGB).
  • dem Reisenden die Erklärung zur Erhöhung spätesten mit Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Abreisetermin zugegangen ist.

Mehr Transparenz für nachträgliche Erhöhungen des Reisepreises hat der Bundesgerichtshof (BGH) lange angemahnt. Er kippte eine entsprechende Erhöhungsklausel eines Reiseveranstalters, die es zuließ, der Preiskalkulation sowohl den vereinbarten, wie auch den wegen weiterer Ausgaben erhöhten Reisepreis zugrunde zu legen (Urteil des BGH vom 19.11.2002, Aktenzeichen: X ZR 243/01).

Vor Willkür ist der Reisende dadurch geschützt, dass er bei einer Preiserhöhung, die über 5 Prozent liegt, ohne Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters und bei voller Rückzahlung bisher geleisteter Zahlungen vom Vertrag zurücktreten kann. Wahlweise steht ihm auch das Recht zu, vom Veranstalter eine andere gleichwertige Reise ohne Mehrpreis zu verlangen (651a Absatz 5 BGB). Diese Rechte muss er aber unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Wenn das Gesetz von unverzüglich spricht, heißt das immer ohne schuldhaftes Zögern. Der Reisende kann also nicht lange überlegen, sondern muss sich gleich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter entscheiden.

Zuletzt geändert am 27.01.2006

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