Im Regelfall ist es nicht möglich, dass der Reiseveranstalter den
im Vertrag vereinbarten Reisepreis nachträglich erhöht.
Der
Gesetzgeber hat jedoch dem wirtschaftlichen Risiko des
Reiseveranstalters Rechnung getragen und in § 651a
Absätze 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Ausnahmen geschaffen. Eine wirksame Preiserhöhung zwischen Buchung
und Reiseantritt ist danach jedoch nur möglich, wenn alle
nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar:
- der Veranstalter sich das Recht zur Preiserhöhung im Vertrag mit
genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises ausdrücklich
vorbehalten hat. In der Regel geschieht dies in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB).
- der Reiseveranstalter in der
Reisebestätigung darauf hingewiesen hat.
- zwischen dem
Zeitpunkt der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr
als vier Monate liegen (§ 651 a Absatz 4 in Verbindung mit
§ 309 Nr. 1 BGB).
- die Erhöhung wegen
-
Verteuerung von Beförderungskosten (z. B. Treibstoffzuschläge),
- Änderung der Abgaben für bestimmte Leistungen (z. B.
Hafen- und Flughafengebühren) oder
- Änderung der für die
betreffenden Reise geltenden Wechselkurse erfolgt.
- ersichtlich ist, wie sich eine den Reiseveranstalter treffende
Kostenmehrbelastung auf den Reisepreis ursächlich auswirkt. Die
Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Veranstalter.
- der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis
von dem Änderungsgrund die Preiserhöhung erklärt hat (§ 651
Absatz 5 BGB).
- dem Reisenden die Erklärung zur
Erhöhung spätesten mit Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten
Abreisetermin zugegangen ist.
Mehr Transparenz für
nachträgliche Erhöhungen des Reisepreises hat der Bundesgerichtshof
(BGH) lange angemahnt. Er kippte eine entsprechende Erhöhungsklausel
eines Reiseveranstalters, die es zuließ, der Preiskalkulation sowohl
den vereinbarten, wie auch den wegen weiterer Ausgaben erhöhten
Reisepreis zugrunde zu legen (Urteil des BGH vom 19.11.2002,
Aktenzeichen: X ZR 243/01).
Vor Willkür ist der Reisende
dadurch geschützt, dass er bei einer Preiserhöhung, die über 5
Prozent liegt, ohne Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters
und bei voller Rückzahlung bisher geleisteter Zahlungen vom Vertrag
zurücktreten kann. Wahlweise steht ihm auch das Recht zu, vom
Veranstalter eine andere gleichwertige Reise ohne Mehrpreis zu
verlangen (651a Absatz 5 BGB). Diese Rechte muss er aber
unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Wenn
das Gesetz von unverzüglich spricht, heißt das immer ohne
schuldhaftes Zögern. Der Reisende kann also nicht lange überlegen,
sondern muss sich gleich nach der Erklärung durch den
Reiseveranstalter entscheiden.
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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