§ 87 Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB)
gibt dem Handelsvertreter auch Provisionsansprüche für Geschäfte,
die in der Übergangsphase entstehen - also dann, wenn der
Handelsvertreter bereits ausgeschieden ist und sein Nachfolger in die
Geschäfte eintritt.
Der ausscheidende Vertreter kann zum
einen Provision verlangen, wenn:
- er das Geschäft
vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der
Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und
das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist (§ 87
Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 HGB).
- die
Bestellung oder das Angebot des Kunden zum Abschluss eines
provisionspflichtigen Geschäfts, dem Handelsvertreter oder dem
Unternehmer vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zugegangen ist
(§ 87 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 HGB).
In den beiden genannten Fällen kann es aber zu einer Teilung der
Provision mit dem Vertreternachfolger kommen - nicht nur aus
Billigkeitsgründen(§ 87 Absatz 3 Satz 2 HGB), sondern
auch weil der Vertreternachfolger Provisionen nur erhält, wenn und
"soweit" sie nicht dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zustehen
(§ 87 Absatz 2 Satz 2 HGB). "Soweit" bedeutet in
diesem Fall, dass er entsprechend seiner Mitwirkung am Geschäft nur
einen anteiligen Provisionsanspruch haben kann.
Rechtstipp:
Für einen reibungslosen Geschäftsbetrieb empfiehlt es sich, die
Übergangsphasen im Handelsvertretervertrag klar zu regeln. Eine
Provisionszahlung für diese Geschäfte kann dabei durchaus
ausgeschlossen werden. Provisionspflichtig bleiben dann nur solche
Geschäfte, die vor Beendigung des Handelsvertretervertrages
abgeschlossen werden. Der durch diese vertragliche Abweichung
entstehende Provisionsverlust muss seitens des Unternehmers allerdings
dann ausgeglichen werden (§ 89b Absatz 1 HGB).
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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