Während des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer seinem
Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Dieses Wettbewerbsverbot folgt
aus der allgemeinen Treuepflicht und endet grundsätzlich mit dem
Arbeitsverhältnis.
Vertraglich kann aber eine Nachwirkung
vereinbart werden, ebenso kann nachvertraglich ein Wettbewerbsverbot
vereinbart werden. Beides unterliegt jedoch Einschränkungen, da das
berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt werden
darf. Deshalb müssen Benachteiligungen des Arbeitnehmers ausgeglichen
werden.
Eine gesetzliche Regelung findet sich in § 74
des Handelsgesetzbuches (HGB), der nach der Rechtsprechung des BAG
für alle Arbeitsverhältnisse gilt. Ein Wettbewerbsverbot ist demnach
nur dann verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber zu einer sogenannten
Karenzentschädigung verpflichtet und wenn es sich nicht über einen
längeren Zeitraum als zwei Jahre seit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erstreckt. Auch Kundenschutzabreden können
Wettbewerbsverbote darstellen.
Zulässig ist ein solches
nachvertragliches Wettbewerbsverbot allerdings nur insoweit, als der
Arbeitgeber ein berechtigtes geschäftliches Interesse daran hat.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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