Nachweispflicht

Wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen aushändigen (§ 2 Nachweisgesetz, NachwG). Ein Nachweis in elektronischer Form (E-Mail, Fax) reicht nicht.
Diese Niederschrift muss enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses (bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer)
  • " Arbeitsort (oder verschiedene Arbeitsorte)
  • Beschreibung des Aufgabenbereiches
  • Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts, Zulagen, Zuschläge, vereinbarte Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • allgemeiner Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Rechtstipp: Geringfügig Beschäftigte müssen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie in der Rentenversicherung durch Aufstockung der pauschalen Arbeitgeberbeiträge die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben können. Sie erwerben damit neben entsprechend höheren Rentenanwartschaften auch Ansprüche auf weitere Leistungen der Rentenversicherung, wie zum Beispiel Kuren.

Das Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, sie sind nur vorübergehend zur Aushilfe (höchstens für einen Monat) eingestellt worden.

Auch eine Änderung wesentlicher Bedingungen ist dem Arbeitnehmer einen Monat nach Eintritt der Änderungen schriftlich mitzuteilen. Darunter fallen jedoch nicht Änderungen der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen.

Der Arbeitgeber macht sich beispielsweise schadensersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, den Arbeitnehmer auf den aufgrund betrieblicher Übung geltenden Haustarifvertrag hinzuweisen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.2002, Aktenzeichen: 5 AZR 89/01). Dies soll nach dem Richterspruch zumindest dann gelten, wenn der Haustarifvertrag Ausschlussfristen enthält, die sich nachteilig auf die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen auswirken können.

Zuletzt geändert am 26.04.2006

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