Wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, muss der
Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Niederschrift über die
wesentlichen Arbeitsbedingungen aushändigen (§ 2
Nachweisgesetz, NachwG). Ein Nachweis in elektronischer Form (E-Mail,
Fax) reicht nicht.
Diese Niederschrift muss enthalten:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn des
Arbeitsverhältnisses (bei befristeten Arbeitsverhältnissen
auch die voraussichtliche Dauer)
- " Arbeitsort (oder
verschiedene Arbeitsorte)
- Beschreibung des
Aufgabenbereiches
- Zusammensetzung, Höhe und
Fälligkeit des Arbeitsentgelts, Zulagen, Zuschläge,
vereinbarte Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen
Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- allgemeiner
Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen
Rechtstipp: Geringfügig
Beschäftigte müssen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass
sie in der Rentenversicherung durch Aufstockung der pauschalen
Arbeitgeberbeiträge die Stellung eines versicherungspflichtigen
Arbeitnehmers erwerben können. Sie erwerben damit neben entsprechend
höheren Rentenanwartschaften auch Ansprüche auf weitere Leistungen
der Rentenversicherung, wie zum Beispiel Kuren.
Das
Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, sie sind
nur vorübergehend zur Aushilfe (höchstens für einen
Monat) eingestellt worden.
Auch eine Änderung wesentlicher
Bedingungen ist dem Arbeitnehmer einen Monat nach Eintritt der
Änderungen schriftlich mitzuteilen. Darunter fallen jedoch nicht
Änderungen der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen
oder Betriebsvereinbarungen.
Der Arbeitgeber macht sich
beispielsweise schadensersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, den
Arbeitnehmer auf den aufgrund betrieblicher Übung geltenden
Haustarifvertrag hinzuweisen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
17.04.2002, Aktenzeichen: 5 AZR 89/01). Dies soll nach dem
Richterspruch zumindest dann gelten, wenn der Haustarifvertrag
Ausschlussfristen enthält, die sich nachteilig auf die Durchsetzung
von Vergütungsansprüchen auswirken können.
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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