Wenn kein Markenname betroffen ist, kann das einfache Namensrecht
der Domainnutzung entgegenstehen.
Wer ein Namensrecht an dem
Domain-Namen eines anderen hat, kann vom frischgebackenen
Domain-Inhaber verlangen, dass er seine Domain wieder löscht und
abgibt. Denn das Namensrecht schützt, ohne dass ein besonderer Schutz
beantragt werden müsste, bereits kraft Gesetzes unter anderem den
bürgerlichen Namen einer Person (Vorname und Familienname) sowie den
ins Handelsregister eingetragenen Firmennamen eines Unternehmens
(§ 12 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Vor allem bei den Namen
von Prominenten ist hier Vorsicht geboten. Doch selbst wer bloß
seinen ungeliebten Nachbarn ärgern will und sich seinen Namen als
Domain sichert, verletzt dessen Namensrecht.
So hat
beispielsweise Pamela Anderson vor dem Schiedsgericht der World
Intellectual Property Organization (WIPO) geklagt, um die Domains
pamelaanderson.net, pamelaanderson.com und pamelalee.com auf sich
umschreiben zu lassen. Ein Kanadier hatte die betreffenden Domains auf
eine durch ihn betriebene Celebrity-Seite umgeleitet. Das WIPO
erkannte für den Namen Pamela Anderson markenrechtlichen Schutz an,
schließlich ist sie unter anderem durch die Fernsehserie Baywatch
seit den neunziger Jahren weltweit bekannt und der Name wird eindeutig
mit ihr und ihrem Beruf in Verbindung gebracht (WIPO-Entscheidung vom
20.01.2003, Case No. D2002-1104).
Rechtstipp: Wollen Sie eine
Fanseite betreiben, sollten Sie mit dem Künstler Kontakt aufnehmen
und sich eine Genehmigung zur Nutzung seines Namens als Domain
erteilen lassen.
Unter den Schutz fallen auch:
- Städte- und Gemeindenamen, Ortsteilbezeichnungen
- Namen
von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren
Teilen, beispielsweise "Polizei" "Amtsgericht" oder "Zivildienst"
(Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.01.2002, Aktenzeichen:
2 O 566/01; Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
27.02.2003, Aktenzeichen: 2/3 O 536/02)
- Spitznamen,
sofern zwischen dem Spitznamen und der so bezeichneten Person ein
Zuordnungszusammenhang besteht (Urteil des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 27.02.2003, Aktenzeichen: 2/ O 536/02)
- Künstlernamen und Pseudonyme, soweit sie sich im Rechtsverkehr
durchgesetzt haben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2003,
Aktenzeichen: I ZR 296/00)
Die Bundesregierung
kann allerdings nicht verlangen, dass ihr die Domain "marine.de"
übertragen wird, wenn schon ein Inhaber einer solchen Domain
existiert, der für die Übertragung Geld verlangt. Denn die Deutsche
Marine hat kein Namensrecht an der Bezeichnung "Marine"(Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 13.10.2001, Aktenzeichen: 416 O 129/00).
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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