Nebenabreden

Neben der Beschreibung und den Kaufpreis enthält der Kaufvertrag in aller Regel Nebenabreden, die es "in sich haben" können.
Die wichtigsten sind hier aufgelistet.

  • Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
    Eine Standardklausel in Verträgen, gegen die der Käufer kaum etwas machen kann, obwohl sie nur vorteilhaft für den Verkäufer ist:
    Wenn er nicht mehr zahlen kann, kommt das Haus oder die Wohnung ohne lange Verhandlung unter den Hammer.
  • Die Auflassungsvormerkung
    Eine wichtige Regelung für den Käufer. Allein durch den Abschluss des Kaufvertrages wird er noch nicht Eigentümer des Grundstückes. Der Verkäufer ist lediglich verpflichtet, das Eigentum zu übertragen. Erst wenn die Auflassung erklärt wurde, also Verkäufer und Käufer sich vor dem Notar darüber geeinigt haben, dass das Eigentum übertragen wird - und der Käufer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde, ist der Käufer auch Eigentümer. Bis dahin vergeht allerdings meistens einige Zeit, in der die Immobilie oder das Grundstück- auch wenn dies vertragswidrig ist - wirksam einem Dritten zu Eigentum übertragen werden könnte. Um das zu verhindern, wird vorab eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Geht es um die Eigentumsübertragung an einem Grundstück, wird sie Auflassungsvormerkung genannt. Sie hat die Wirkung, dass jede Verfügung, die die Übertragung verhindern würde, unwirksam ist. Die Auflassungsvormerkung schützt also den Käufer und muss trotz einiger Kosten unbedingt im Kaufvertrag und im Grundbuch vermerkt werden.
  • Der Ausschluss weiterer Nebenabsprachen
    Grundsätzlich wird im Kaufvertrag auch festgehalten, dass die Vertragsparteien keine Nebenabreden - vor allem hinsichtlich des Kaufpreises- getroffen haben.

Rechtstipp: Aus zwei Gründen ist dringend davon abzuraten, den Kaufpreis niedriger als vereinbart beurkunden zu lassen. Zum einen machen Sie sich als Steuerbetrüger strafbar, zum anderen können Sie vielleicht Ihr Grundstück verlieren, denn solche Scheingeschäfte sind grundsätzlich von Anfang an nichtig. Das bedeutet auch, dass das Haus ohne weiteres an einen Dritten weiterverkauft werden kann.

Zuletzt geändert am 10.01.2006

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