Neben der Beschreibung und den Kaufpreis enthält der Kaufvertrag
in aller Regel Nebenabreden, die es "in sich haben" können.
Die
wichtigsten sind hier aufgelistet.
- Die Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung
Eine Standardklausel in
Verträgen, gegen die der Käufer kaum etwas machen kann, obwohl sie
nur vorteilhaft für den Verkäufer ist:
Wenn er nicht mehr
zahlen kann, kommt das Haus oder die Wohnung ohne lange Verhandlung
unter den Hammer.
- Die Auflassungsvormerkung
Eine wichtige Regelung für den Käufer. Allein durch den Abschluss
des Kaufvertrages wird er noch nicht Eigentümer des Grundstückes.
Der Verkäufer ist lediglich verpflichtet, das Eigentum zu
übertragen. Erst wenn die Auflassung erklärt wurde, also Verkäufer
und Käufer sich vor dem Notar darüber geeinigt haben, dass das
Eigentum übertragen wird - und der Käufer als Eigentümer ins
Grundbuch eingetragen wurde, ist der Käufer auch Eigentümer. Bis
dahin vergeht allerdings meistens einige Zeit, in der die Immobilie
oder das Grundstück- auch wenn dies vertragswidrig ist - wirksam
einem Dritten zu Eigentum übertragen werden könnte. Um das zu
verhindern, wird vorab eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Geht
es um die Eigentumsübertragung an einem Grundstück, wird sie
Auflassungsvormerkung genannt. Sie hat die Wirkung, dass jede
Verfügung, die die Übertragung verhindern würde, unwirksam ist. Die
Auflassungsvormerkung schützt also den Käufer und muss trotz einiger
Kosten unbedingt im Kaufvertrag und im Grundbuch vermerkt werden.
- Der Ausschluss weiterer Nebenabsprachen
Grundsätzlich wird im Kaufvertrag auch festgehalten, dass die
Vertragsparteien keine Nebenabreden - vor allem hinsichtlich des
Kaufpreises- getroffen haben.
Rechtstipp: Aus zwei
Gründen ist dringend davon abzuraten, den Kaufpreis niedriger als
vereinbart beurkunden zu lassen. Zum einen machen Sie sich als
Steuerbetrüger strafbar, zum anderen können Sie vielleicht Ihr
Grundstück verlieren, denn solche Scheingeschäfte sind
grundsätzlich von Anfang an nichtig. Das bedeutet auch, dass das Haus
ohne weiteres an einen Dritten weiterverkauft werden kann.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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