Die Baugenehmigung ist nicht immer nur eine Frage von Ja oder Nein
- häufig ist sie an bestimmte Auflagen und Bedingungen gebunden.
Enthält die Baugenehmigung eine Auflage, bedeutet dies: Es darf
gebaut werden, unabhängig davon muss aber die Auflage erfüllt
werden. Dies kann gegebenenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden.
Beispiel: Der Bauherr wird dazu verpflichtet, eine bestimmte
Anzahl von Stellplätzen zu errichten, wenn er die Baugenehmigung
ausnutzt.
Ist die Baugenehmigung mit einer Bedingung
verknüpft, wird sie erst wirksam, wenn der Bauherr diese Anforderung
erfüllt hat. Anders als bei einer Auflage, darf er also auch erst
dann anfangen zu bauen.
Beispiel: Die Wirksamkeit einer
Baugenehmigung wird davon abhängig gemacht, dass der Bauherr vor
Baubeginn die Erschließungskosten zahlt.
Die meisten
Baugenehmigungen enthalten auch eine Bestimmung darüber, dass der
Bauherr der Behörde die entstandenen Kosten erstatten muss und
außerdem Gebühren fällig werden, beispielsweise für die Erteilung
der Baugenehmigung, die Abnahme des Rohbaus oder für die
Schlussabnahme.
Wird dem Antrag des Bauherrn nicht in vollem
Umfang zugestimmt oder werden in der Baugenehmigung weitere Punkte
festgelegt, so wird diese Abweichung vom Antrag begründet. Außerdem
weist die Behörde darauf hin, dass der Bauherr gegen die Genehmigung
Widerspruch einlegen kann - das ist die so genannte
Rechtsbehelfsbelehrung.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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