Nebenfolgen und Maßregeln

Soweit das Jugendstrafrecht keine abweichenden Regelungen trifft, gilt ergänzend das allgemeine Strafrecht, also das Strafgesetzbuch (StGB).

Im StGB ist vorgesehen, dass bei einer Verurteilung ab fünf Jahre Freiheitsstrafe der Verurteilte als Nebenfolge seine Amtsfähigkeit und sein aktives und passives Wahlrecht verliert (§ 45 StGB). Dies ist für Jugendliche jedoch ausgeschlossen (§ 6 JGG).

Dagegen sind die meisten im StGB vorgesehenen Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB) auch für Jugendliche anwendbar (§ 7 JGG):

  • Unterbringung in psychiatrischen Krankenhaus (bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit)
  • Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (bei Rauschtat eines Alkohol- oder Drogensüchtigen mit Wiederholungsgefahr)
  • Führungsaufsicht (bei Verurteilung zur Jugendstrafe und Wiederholungsgefahr)
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (bei Taten, die unter Verwendung eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen wurden)

Nicht zulässig sind dagegen - im Unterschied zu Erwachsenen - Sicherungsverwahrung und Berufsverbot. Das Gericht darf sich - allerdings nur bei Heranwachsenden und nur unter engen Voraussetzungen - eine Sicherungsverwahrung im Urteil vorbehalten (§ 106 Absätze 3 und 4 JGG) oder diese nachträglich anordnen (§ 106 Absätze 5 und 6 JGG).

Zuletzt geändert am 12.01.2006

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