Soweit das Jugendstrafrecht keine abweichenden Regelungen trifft,
gilt ergänzend das allgemeine Strafrecht, also das Strafgesetzbuch
(StGB).
Im StGB ist vorgesehen, dass bei einer Verurteilung ab
fünf Jahre Freiheitsstrafe der Verurteilte als Nebenfolge seine
Amtsfähigkeit und sein aktives und passives Wahlrecht verliert
(§ 45 StGB). Dies ist für Jugendliche jedoch ausgeschlossen
(§ 6 JGG).
Dagegen sind die meisten im StGB vorgesehenen
Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB) auch für
Jugendliche anwendbar (§ 7 JGG):
- Unterbringung in
psychiatrischen Krankenhaus (bei Schuldunfähigkeit oder verminderter
Schuldfähigkeit)
- Unterbringung in einer Erziehungsanstalt
(bei Rauschtat eines Alkohol- oder Drogensüchtigen mit
Wiederholungsgefahr)
- Führungsaufsicht (bei Verurteilung zur
Jugendstrafe und Wiederholungsgefahr)
- Entziehung der
Fahrerlaubnis (bei Taten, die unter Verwendung eines Kfz oder unter
Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen wurden)
Nicht zulässig sind dagegen - im Unterschied zu Erwachsenen
- Sicherungsverwahrung und Berufsverbot. Das Gericht darf sich -
allerdings nur bei Heranwachsenden und nur unter engen Voraussetzungen
- eine Sicherungsverwahrung im Urteil vorbehalten (§ 106
Absätze 3 und 4 JGG) oder diese nachträglich anordnen
(§ 106 Absätze 5 und 6 JGG).
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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