Häufig kann man bei Online-Auktionshäusern eine Bewertung von
Mitgliedern vornehmen. Das soll die Erfahrungen mit ihnen den anderen
Teilnehmern zur Verfügung stellen, damit diese im ja reichlich
anonymen Umfeld der Internet-Auktion besser einschätzen können, ob
sie es mit jemandem zu tun haben, der auch zuverlässig ist.
Natürlich ist das Internet auch in dieser Beziehung kein rechtsfreier
Raum - das bedeutet, dass man einen Teilnehmer zwar bewerten, dessen
Rechte aber nicht verletzten darf. Pauschale Regeln gibt es hier
allerdings nicht - es muss der jeweilige Einzelfall betrachtet werden.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem
Landgericht (LG) Düsseldorf ging es beispielsweise darum, ob eine
Kritik "offensichtlich rechtsverletzend" ist. Das sei nur dann der
Fall, wenn die Bewertung erkennbar unwahr sei oder eine diffamierende
Schmähkritik enthalte. Überzogene oder ausfällige Kritik sei dafür
noch nicht ausreichend - es müsse schon eine persönliche
Herabsetzung vorliegen. EBay-Anbieter müssten auch kritische
Anmerkungen gegen sich gelten lassen, das gelte umso mehr, wenn - wie
bei eBay - auch Gegenäußerungen des Anbieters möglich sind (Urteil
des LG Düsseldorf vom 18.02.2004, Aktenzeichen: 12 O 6/04).
Bewertungen wie "Rate ab!" oder "Nie wieder" hielt beispielsweise
das Amtsgericht (AG) Koblenz für zulässig (Urteil des AG Koblenz vom
07.04.2004, Aktenzeichen: 142 C 330/04).
Überschreitet
die Bewertung das rechtlich Zulässige nach den oben genannten
Kriterien oder wird nachweislich die Unwahrheit gesagt, dann hat der
Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch. Er
kann beispielsweise auf § 824 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(Kreditgefährdung) gestützt werden oder auf § 823 in
Verbindung mit § 1004 BGB, etwa wenn es um ein kritisiertes
Unternehmen, einem "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb"
geht.
Bewertet ein Käufer eines Buches bei eBay das Geschäft
mit den Worten: "Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt
nichts mehr kaufen, sorry!", weil ihm die Abwicklung des Geschäfts zu
lange gedauert hatte, so muss er die Bemerkung wieder löschen. Laut
Amtsgericht (AG) Erlangen lässt der Eintrag einen zu großen Raum
für Spekulationen; Kunden könnten sogar meinen, dass bei eBay
betrogen würde (Urteil des AG Erlangen vom 26.05.2004, Aktenzeichen:
1 C 457/04).
Zuletzt geändert am 17.04.2006
Copyright www.valuenet.de