Negative Bewertung

Häufig kann man bei Online-Auktionshäusern eine Bewertung von Mitgliedern vornehmen. Das soll die Erfahrungen mit ihnen den anderen Teilnehmern zur Verfügung stellen, damit diese im ja reichlich anonymen Umfeld der Internet-Auktion besser einschätzen können, ob sie es mit jemandem zu tun haben, der auch zuverlässig ist. Natürlich ist das Internet auch in dieser Beziehung kein rechtsfreier Raum - das bedeutet, dass man einen Teilnehmer zwar bewerten, dessen Rechte aber nicht verletzten darf. Pauschale Regeln gibt es hier allerdings nicht - es muss der jeweilige Einzelfall betrachtet werden.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf ging es beispielsweise darum, ob eine Kritik "offensichtlich rechtsverletzend" ist. Das sei nur dann der Fall, wenn die Bewertung erkennbar unwahr sei oder eine diffamierende Schmähkritik enthalte. Überzogene oder ausfällige Kritik sei dafür noch nicht ausreichend - es müsse schon eine persönliche Herabsetzung vorliegen. EBay-Anbieter müssten auch kritische Anmerkungen gegen sich gelten lassen, das gelte umso mehr, wenn - wie bei eBay - auch Gegenäußerungen des Anbieters möglich sind (Urteil des LG Düsseldorf vom 18.02.2004, Aktenzeichen: 12 O 6/04).

Bewertungen wie "Rate ab!" oder "Nie wieder" hielt beispielsweise das Amtsgericht (AG) Koblenz für zulässig (Urteil des AG Koblenz vom 07.04.2004, Aktenzeichen: 142 C 330/04).

Überschreitet die Bewertung das rechtlich Zulässige nach den oben genannten Kriterien oder wird nachweislich die Unwahrheit gesagt, dann hat der Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch. Er kann beispielsweise auf § 824 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Kreditgefährdung) gestützt werden oder auf § 823 in Verbindung mit § 1004 BGB, etwa wenn es um ein kritisiertes Unternehmen, einem "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" geht.

Bewertet ein Käufer eines Buches bei eBay das Geschäft mit den Worten: "Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!", weil ihm die Abwicklung des Geschäfts zu lange gedauert hatte, so muss er die Bemerkung wieder löschen. Laut Amtsgericht (AG) Erlangen lässt der Eintrag einen zu großen Raum für Spekulationen; Kunden könnten sogar meinen, dass bei eBay betrogen würde (Urteil des AG Erlangen vom 26.05.2004, Aktenzeichen: 1 C 457/04).

Zuletzt geändert am 17.04.2006

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