Neuer Gründungszuschuss

Seit dem 1. August 2006 sind Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und Überbrückungsgeld durch das einheitliche Förderinstrument des neuen Gründungszuschusses ersetzt worden. Mit diesem soll wird die Möglichkeit geschaffen werden, Arbeitslose gezielter beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbständigkeit zu unterstützen.

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt:

  • Gründerinnen und Gründer erhalten für neun Monate monatlich einen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich ein Betrag von 300 Euro gezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern.
  • Nach neun Monaten wird davon ausgegangen, dass sich die Gründung soweit gefestigt und am Markt bewährt hat, dass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung auch danach zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit für weitere sechs Monate 300 Euro monatlich bewilligen. Voraussetzung dafür ist, dass eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt. Das muss vom Gründer belegt werden.

Sofern vor dem 1. August 2006 mit einer Förderung der Existenzgründung durch Existenzgründungszuschuss und Überbrückungsgeld begonnen wurde, bleibt die von den Änderungen unberührt und wird wie bisher weiter gefördert.
Arbeitslose, die ihre Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des Überbrückungsgeldes begonnen haben, nach dem 31. Juli 2006 gründen und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, konnten noch bis 31. Oktober 2006 mit dem Überbrückungsgeld gründen.

Zuletzt geändert am 04.12.2006

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