Seit dem 1. August 2006 sind Existenzgründungszuschuss
(Ich-AG) und Überbrückungsgeld durch das einheitliche
Förderinstrument des neuen Gründungszuschusses ersetzt worden. Mit
diesem soll wird die Möglichkeit geschaffen werden, Arbeitslose
gezielter beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbständigkeit zu
unterstützen.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen
gezahlt:
- Gründerinnen und Gründer erhalten für
neun Monate monatlich einen Zuschuss zur Sicherung des
Lebensunterhalts in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes.
Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich ein Betrag
von 300 Euro gezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig in den
gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern.
- Nach
neun Monaten wird davon ausgegangen, dass sich die Gründung
soweit gefestigt und am Markt bewährt hat, dass der Lebensunterhalt
aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die
soziale Absicherung auch danach zu gewährleisten, kann die Agentur
für Arbeit für weitere sechs Monate 300 Euro monatlich
bewilligen. Voraussetzung dafür ist, dass eine intensive
Geschäftstätigkeit vorliegt. Das muss vom Gründer belegt werden.
Sofern vor dem 1. August 2006 mit einer Förderung
der Existenzgründung durch Existenzgründungszuschuss und
Überbrückungsgeld begonnen wurde, bleibt die von den
Änderungen unberührt und wird wie bisher weiter gefördert.
Arbeitslose, die ihre Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen
des Überbrückungsgeldes begonnen haben, nach dem 31. Juli 2006
gründen und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf
Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben,
konnten noch bis 31. Oktober 2006 mit dem Überbrückungsgeld
gründen.
Zuletzt geändert am 04.12.2006
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