Patentierfähig sind nur Neuheiten. Was "neu" ist, regelt § 3
des Patentgesetzes (PatG). Es handelt sich danach um eine Neuheit,
wenn die Erfindung am Tag der Anmeldung nicht zum Stand der Technik
gehört (§ 3 Absatz 1 Satz 1 PatG).
Stand der
Technik ist alles was bereits benutzt oder in sonstiger Weise der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Auf welche Art die
Veröffentlichung erfolgt und ob die Erfindung dabei von Dritten auch
tatsächlich wahrgenommen wurde, ist unerheblich. Der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht ist eine Erfindung bereits dann, wenn sie ein
beliebiger nicht abgegrenzter Personenkreis, der nicht zur
Geheimhaltung verpflichtet ist, wahrnehmen kann.
Die
Rechtsprechung zur Frage, was der Öffentlichkeit zugänglich ist, ist
recht weitgehend: Die in einem Bauelement verwirklichte Erfindung ist
nicht schon dann ohne weiteres der Öffentlichkeit zugänglich, wenn
die Bauelemente auf einer einzelnen, mit dem Herstellerbetrieb
verbundenen Baustelle verwendet werden und die Erfindung nur bei
Zerlegung der Bauelemente erkennbar wird (Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 13.03.2001, Aktenzeichen: X ZR 155/98).
Allerdings begründet bereits die Lieferung eines Gegenstands an einen
einzelnen weiterverarbeitenden Betrieb ohne Geheimhaltungsvorkehrungen
öffentliche Zugänglichkeit der in ihm verkörperten technischen
Lehre, wenn der Gegenstand zur Weiterverarbeitung in dessen für
Dritte bestimmter Produktion bestimmt ist (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 19.05.1999, Aktenzeichen: X ZR 67/98).
Rechtstipp: Es gilt unbedingt darauf zu achten, Dritte, die
von der Erfindung erfahren sollen, zur Geheimhaltung zu verpflichten.
Denn eine Offenbarung gilt nicht als "neuheitsschädlich", wenn sie
auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Erfinders
zurückgeht und sie bis zu sechs Monate vor der Anmeldung erfolgte
(§ 3 Absatz 4 PatG).
Eine Zurschaustellung der
Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung ist
unschädlich, wenn sie auf bestimmten amtlichen oder amtlich
anerkannten und im Bundesgesetzblatt bekannt gemachten Ausstellungen
erfolgt. Dies funktioniert international auf der Grundlage eines
Abkommens aus dem Jahre 1928: Das Abkommen über internationale
Ausstellungen. Erfasst werden davon vor allem internationale Messen.
Was dort innerhalb von sechs Monaten vor Anmeldung gezeigt wurde, ist
also immer noch "neu".
Rechtstipp: Der Anmelder einer
Erfindung sollte sich über den Stand der Technik sorgfältig
informieren, bevor er ein Patent beantragt. In jedem Fall sollten die
Druckschriften des technischen Gebiets durchgesehen werden, dem der
Gegenstand des Patents angehört. Das Internet eignet sich dagegen
nicht zur Beantwortung der Frage, was zu einem bestimmten Zeitpunkt
Stand der Technik gewesen ist und was noch nicht. Aus Internetarchiven
kann nicht wasserdicht bewiesen werden, wann die Information dort
abgelegt worden ist.
Eine Erfindung ist nicht mehr neu,
gehört also bereits zum Stand der Technik, wenn am Tag der Anmeldung
schon ein älteres Patent beim Patentamt vorliegt. Selbst wenn dieses
noch nicht veröffentlicht wurde, genießt es in diesem Fall den so
genannten Prioritätsschutz.
Zuletzt geändert am 01.05.2006
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