Der Geschädigte braucht sich auf eine Reparatur nicht einzulassen,
wenn diese unzumutbar ist. Das ist bei einem so genannten "unechten
Totalschaden" der Fall. Dieser liegt vor, wenn das beschädigte
Fahrzeug selbst praktisch fabrikneu war und erhebliche Beschädigungen
erlitten hat. Die Grenze der Neuwertigkeit liegt bei einer
Fahrleistung von 1.000 Kilometern und einem Zulassungszeitraum von
einem Monat (z. B. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom
03.07.2001, Aktenzeichen: 9 U 49/01).
Der alte Wagen kann
dann in Zahlung gegeben werden und die Differenz zum Kaufpreis für
den Neuwagen wird ausbezahlt. Ein Abschlag für die bisherige Nutzung
des Unfallfahrzeugs ist einzukalkulieren.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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