Nichtanleinen von Hunden

Beißen sich Hunde gegenseitig, bedeutet dies im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzungen (Behandlungskosten) des Hundes des anderen Halters aufkommen muss, beziehungsweise die Behandlungskosten gegeneinander aufgehoben werden. War aber der eine Hund angeleint und der andere nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 32 C 4500/94-39).

Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführt, diese nicht anleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Dies gilt erst recht, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat (Urteil des Amtsgerichts Aachen, Aktenzeichen: Gs 50/94).

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jedoch darauf hingewiesen, dass ein verkehrssicherer Hund auf öffentlichen, nicht besonders belebten Straßen in der Regel nicht angeleint werden muss. Verkehrssicher meint hierbei, dass der Hund auf das Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist. Eine Haftung komme dann in Betracht, wenn ein solcher Hund außerhalb des Blickfeldes des Halters frei herumläuft und der Halter nicht auf das Tier einwirken kann. Vor dem Gericht verlangte eine Frau von einem Hundehalter Schadensersatz, weil sie aus Furcht vor dessen nicht angeleinten Hund flüchtete und sich verletzte. Die Richter wiesen die Klage ab. Der Hund habe sich in unmittelbarer Nähe des Halters befunden, weshalb die "Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens", die zur Haftung führt, nicht vorgelegen habe (Urteil des OLG München vom 23.07.1999, Aktenzeichen: 21 U 6185/98).

Zuletzt geändert am 10.10.2006

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