Beißen sich Hunde gegenseitig, bedeutet dies im Regelfall, dass
der eine Hundehalter für die Verletzungen (Behandlungskosten) des
Hundes des anderen Halters aufkommen muss, beziehungsweise die
Behandlungskosten gegeneinander aufgehoben werden. War aber der eine
Hund angeleint und der andere nicht, so gilt ein anderer
Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des
nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung
des anderen Tieres alleine (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main,
Aktenzeichen: 32 C 4500/94-39).
Ein Hundehalter, der drei
ausgewachsene Schäferhunde ausführt, diese nicht anleint und auch
keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu
können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein
Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, macht sich
der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Dies
gilt erst recht, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen
Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und
plötzlich den Jogger angegriffen hat (Urteil des Amtsgerichts Aachen,
Aktenzeichen: Gs 50/94).
Das Oberlandesgericht (OLG)
München hat jedoch darauf hingewiesen, dass ein verkehrssicherer Hund
auf öffentlichen, nicht besonders belebten Straßen in der Regel
nicht angeleint werden muss. Verkehrssicher meint hierbei, dass der
Hund auf das Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist. Eine Haftung
komme dann in Betracht, wenn ein solcher Hund außerhalb des
Blickfeldes des Halters frei herumläuft und der Halter nicht auf das
Tier einwirken kann. Vor dem Gericht verlangte eine Frau von einem
Hundehalter Schadensersatz, weil sie aus Furcht vor dessen nicht
angeleinten Hund flüchtete und sich verletzte. Die Richter wiesen die
Klage ab. Der Hund habe sich in unmittelbarer Nähe des Halters
befunden, weshalb die "Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens", die
zur Haftung führt, nicht vorgelegen habe (Urteil des OLG München vom
23.07.1999, Aktenzeichen: 21 U 6185/98).
Zuletzt geändert am 10.10.2006
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