Das gemeinschaftliche Testament steht nur Ehegatten offen, denen
aber eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner mittlerweile
gleichgestellt sind (§ 10 Absatz 4
Lebenspartnerschaftsgesetz). Ihnen steht aber im Erbfall ein
wesentlich geringerer Freibetrag bei der Erbschaftssteuer zu als
Verheirateten.
Den häufiger existierenden
gemischtgeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaften bleibt
die Möglichkeit eines gemeinsamen Testaments hingegen versagt. Auch
wenn nichteheliche Lebenspartner vor einem Notar ein
"gemeinschaftliches Testament" abschließen, ist es nicht wirksam,
weil solche Testamente nur von Eheleuten geschlossen werden können.
Der Notarist jedoch dem überlebenden Partner schadenersatzpflichtig,
weil er auf die Unwirksamkeit hätte hinweisen und die Möglichkeit
des Einzeltestaments erwähnen müssen (Urteil des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 22.09.1999, Aktenzeichen: 7 U 184/98).
Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
(BayObLG) ist aber in der Regel davon auszugehen, dass das unwirksame
"gemeinschaftliche Testament" eines unverheirateten Paares als
Einzeltestament desjenigen gültig bleibt, der den Text der
letztwilligen Verfügung handschriftlich niedergelegt und auch
unterschrieben hat. Die Verfügung des anderen, der den Text lediglich
unterzeichnet hat, ist dagegen formunwirksam (Beschluss des BayObLG
vom 27.03.2001, Aktenzeichen: 1 ZBR 130/00).
Rechtstipp:
Es besteht natürlich bei Unverheirateten die Möglichkeit, dass die
beide einzeln ein Testament errichten, in dem jeder den Partner als
alleinigen Erben einsetzt. Rechtlich gesehen ist das möglich, aber
auch mit einem hohen Risko verbunden. Schließlich kann jeder sein
Testament ohne das Wissen des anderen ändern. Von daher ist hier der
Abschluss eines Erbvertrages dringend anzuraten. Der Erbvertrag ist
notariell zu schließen und kann nur in gegenseitigem Einverständnis
beider Partner geändert werden.
Zuletzt geändert am 21.05.2007
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