Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Das gemeinschaftliche Testament steht nur Ehegatten offen, denen aber eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner mittlerweile gleichgestellt sind (§ 10 Absatz 4 Lebenspartnerschaftsgesetz). Ihnen steht aber im Erbfall ein wesentlich geringerer Freibetrag bei der Erbschaftssteuer zu als Verheirateten.

Den häufiger existierenden gemischtgeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaften bleibt die Möglichkeit eines gemeinsamen Testaments hingegen versagt. Auch wenn nichteheliche Lebenspartner vor einem Notar ein "gemeinschaftliches Testament" abschließen, ist es nicht wirksam, weil solche Testamente nur von Eheleuten geschlossen werden können. Der Notarist jedoch dem überlebenden Partner schadenersatzpflichtig, weil er auf die Unwirksamkeit hätte hinweisen und die Möglichkeit des Einzeltestaments erwähnen müssen (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.09.1999, Aktenzeichen: 7 U 184/98).

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) ist aber in der Regel davon auszugehen, dass das unwirksame "gemeinschaftliche Testament" eines unverheirateten Paares als Einzeltestament desjenigen gültig bleibt, der den Text der letztwilligen Verfügung handschriftlich niedergelegt und auch unterschrieben hat. Die Verfügung des anderen, der den Text lediglich unterzeichnet hat, ist dagegen formunwirksam (Beschluss des BayObLG vom 27.03.2001, Aktenzeichen: 1 ZBR 130/00).

Rechtstipp: Es besteht natürlich bei Unverheirateten die Möglichkeit, dass die beide einzeln ein Testament errichten, in dem jeder den Partner als alleinigen Erben einsetzt. Rechtlich gesehen ist das möglich, aber auch mit einem hohen Risko verbunden. Schließlich kann jeder sein Testament ohne das Wissen des anderen ändern. Von daher ist hier der Abschluss eines Erbvertrages dringend anzuraten. Der Erbvertrag ist notariell zu schließen und kann nur in gegenseitigem Einverständnis beider Partner geändert werden.

Zuletzt geändert am 21.05.2007

Copyright www.valuenet.de