Erscheint der Antragsteller unentschuldigt nicht zum Termin, wird
er behandelt, als hätte er den Antrag zurückgenommen. Kann er sein
Fernbleiben ausreichend entschuldigen, bestimmt der Schlichter gemäß
Art. 11 Absatz 4 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes
(BaySchlG) einen neuen Termin innerhalb von 14 Tagen.
Erscheint der Antragsgegner nicht, erhält der Antragsteller zwei
Wochen später die Erfolglosigkeitsbescheinigung des
Schlichtungsverfahrens und kann dann klagen. Ein Fernbleiben des
Antragsgegners wird also nicht sanktioniert, es kann auch kein
Ordnungsgeld verhängt werden oder Ähnliches. Verpflichtend ist nur
der Versuch einer Schlichtung. Wer diese nicht will, dem wird der Weg
zu den Gerichten nicht zusätzlich erschwert.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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