Abgesehen von der Nichtigkeit wegen Formungültigkeit kann ein
Erbvertrag - wie jeder Vertrag - nichtig sein, wenn sein Inhalt gegen
ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Das folgt
aus den allgemeinen Regeln in den Paragrafen 134, 138 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Insbesondere ist ein
Verstoß gegen die guten Sitten anzunehmen, wenn der Erbvertrag auf
eine sittlich zu missbilligende Art zustande gekommen ist. Das wird
angenommen, wenn der Vertrag dem Vertragserben außergewöhnliche
Vorteile bietet und dieser die Unerfahrenheit des Erblassers
ausgenützt hat oder der Vertragserbe eine psychische Zwangslage der
Erblassers herbeigeführt oder ausgenützt hat (nachzulesen in: BGHZ
50, 63,79).
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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