Auch nicht vom Haustürwiderrufsrecht erfasst sind Verträge, die
notariell beurkundet worden sind. Das gilt auch, wenn die Beurkundung
nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern nur vertraglich
vereinbart wird. Hier entfällt der Überraschungseffekt, so dass der
Verbraucher nicht schutzwürdig ist. Das soll selbst dann gelten, wenn
der Vertrag bereits vorher in einer Haustürsituation ausgehandelt
wurde.
Anders tendiert die Rechtsprechung in neuerer Zeit,
wenn der Verbraucher bereits in der Haustürsituation eine Erklärung
(z. B. Beitrittserklärung zu einem Immobilienfonds) abgegeben
hat. Glaubt der Erklärende, dass er sich schon dadurch rechtlich
verpflichtet hat und fühlt sich daran gebunden, soll das
Haustürwiderrufsrecht trotz nachfolgender notarieller Beurkundung
gelten, vor allem, wenn der Vertragspartner die Beurkundung als reine
Formsache hinstellt (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
13.01.2005, Aktenzeichen: 14 U 31/02). Die weitere Entwicklung
bleibt abzuwarten.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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