Berechtigterweise betreten Sie das Nachbargrundstück
selbstverständlich auch, wenn dies dazu dient, eine Gefahr abzuwenden
oder Schaden zu verhindern. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn
Sie den Gartenschlauch abdrehen, den der Nachbar hat laufen lassen.
Oder wenn Sie nur vom Nachbarsgrund aus Ihre vom Sturm geknickte
Tanne, die umzustürzen droht, wieder aufrichten können.
Das
Notwegerecht spielt vor allem eine Rolle bei Streitigkeiten um
Grundstückszufahrten. So muss zum Beispiel der Grundstücksbesitzer,
der über eine Zufahrt zur (öffentlichen) Straße verfügt, dem
"Hinterlieger", der keine Verbindung zur Straße hat, die Benutzung
seiner Zufahrt gestatten (§ 917 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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