Besondere Formen der Testamentserrichtung kennt das Gesetz in
Fällen, in denen es dem Erblasser nicht mehr möglich ist, ein
eigenhändiges Testament zu verfassen.
Hierzu gehören:
- das Nottestament vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen
(§ 2249 BGB)
- das Dreizeugentestament (§ 2250
BGB)
- das Seetestament (§ 2251 BGB)
Diese Testamente haben eine Gültigkeitsdauer von nur drei Monaten,
wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch lebt (§ 2253
Absatz 1 BGB). Danach müssen sie in eine für ein privates oder
öffentliches Testament entsprechende Form gebracht werden. Erfolgt
dies nicht, werden sie ungültig.
Bürgermeister und Zeugen
übernehmen hier die Funktion der üblicherweise beurkundenden Stelle,
ersetzen also den Notar. Über die mündliche Erklärung des
Testierenden muss daher eine Niederschrift aufgenommen werden, die
Niederschrift ist von den drei Zeugen beziehungsweise dem
Bürgermeister und dem Erblasser, soweit dieser schreibfähig ist,
eigenhändig zu unterzeichnen. Ist der Erblasser hierzu nicht in der
Lage, ist ein Vermerk über die Schreibunfähigkeit aufzunehmen.
Als Zeuge kann jede beliebige Person fungieren, jedoch nicht der
Ehegatte oder Lebenspartner sowie geradlinig Verwandte des Erblassers.
Formverstöße können unschädlich sein, wenn sie nur bei der
Abfassung der Niederschrift unterlaufen sind. Hier kommt es auf die
Umstände des Einzelfalles an. Liegt ein solcher Fall vor, sollte ein
Anwalt um Rat gefragt werden. Für die Wirksamkeit
Drei-Zeugen-Testaments genügt es allerdings nicht, wenn der dritte
Zeuge erst nach Abschluss der Erklärung des letzten Willens des
Erblassers erfährt, dass er Zeuge sein soll (Urteil des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 05.12.2003, Aktenzeichen: 8 W
208/03).
Zuletzt geändert am 22.05.2007
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