Grundsätzlich muss sich der Eigentümer gegen Beeinträchtigung
seines Eigentums auf dem Rechtsweg wehren. Selbstjustiz ist verboten.
Ausnahmen sind in engen Grenzen zulässig durch:
- Notwehr (§ 227 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB)
- Selbsthilfe (§ 229 BGB)
Das Notwehrrecht
gestattet die zur Abwehr eines "Angriffes", solange sie nicht exzessiv
ausgeübt wird und sich im Rahmen der notwendigen Verteidigung hält.
Mit Kanonen auf Spatzen zu schießen, wäre deshalb nicht vom
Notwehrrecht gedeckt.
Zulässig ist es aber, wie das
Amtsgericht (AG) Hadamar in einem recht amüsanten Fall entschied, mit
Kartoffeln auf ein Fahrzeug zu werfen, wenn der Fahrer wiederholt das
Grundstück des Eigentümers befährt. Das "Kartoffelopfer" hatte
regelmäßig das Grundstück des Nachbarn als Wendeplatz genutzt
(Urteil des AG Hadamar vom 20.12.1994, Aktenzeichen:
3 C 420/94).
Eine nicht unbedeutende Rolle für den
Grundstückseigentümer spielt das Recht zur so genannten
"Selbsthilfe". Danach handelt nicht widerrechtlich, wer zum Zwecke der
Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt, wenn
obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne
sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des
Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
In diesem
Zusammenhang hat zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe
entschieden, dass ein Nachbar nicht schadensersatzpflichtig ist, wenn
er ein Rockkonzert in einem benachbarten Biergarten nach vergeblicher
Abmahnung dadurch beendet, dass er ein Verstärkerkabel durchtrennt
(Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.01.1992, Aktenzeichen: 10 U
163/91).
Notwehr- und Selbsthilferecht sind allerdings mit
äußerster Vorsicht zu betrachten. Auch das Urteil der Karlsruher
Richter sollte nur als Einzelfallentscheidung und keineswegs als
generelle Erlaubnis für derartige Handlungen gewertet werden. Denn
die Grenzen des Zulässigen sind schnell überschritten. So darf zum
Beispiel einem Autofahrer, dessen Stellplatz vom Nachbarn
widerrechtlich genutzt wird, das Fahrzeug des anderen nicht einfach
zuparken, sondern muss - wenn er den Nachbarn nicht erreichen kann -
den Abschleppdienst rufen und die Kosten hierfür später notfalls
gerichtlich einklagen.
Selbsthilfe und auch Notwehr dürfen
nicht soweit gehen, dass Rechte anderer unverhältnismäßig
eingeschränkt werden. Es gilt der Grundsatz, dass ausschließlich die
Gerichte - oder soweit zuständig - die Polizei für die Einhaltung
der Rechtsordnung zu sorgen haben.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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