Notwehr und Selbsthilfe

Grundsätzlich muss sich der Eigentümer gegen Beeinträchtigung seines Eigentums auf dem Rechtsweg wehren. Selbstjustiz ist verboten.
Ausnahmen sind in engen Grenzen zulässig durch:

  • Notwehr (§ 227 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB)
  • Selbsthilfe (§ 229 BGB)

Das Notwehrrecht gestattet die zur Abwehr eines "Angriffes", solange sie nicht exzessiv ausgeübt wird und sich im Rahmen der notwendigen Verteidigung hält. Mit Kanonen auf Spatzen zu schießen, wäre deshalb nicht vom Notwehrrecht gedeckt.

Zulässig ist es aber, wie das Amtsgericht (AG) Hadamar in einem recht amüsanten Fall entschied, mit Kartoffeln auf ein Fahrzeug zu werfen, wenn der Fahrer wiederholt das Grundstück des Eigentümers befährt. Das "Kartoffelopfer" hatte regelmäßig das Grundstück des Nachbarn als Wendeplatz genutzt (Urteil des AG Hadamar vom 20.12.1994, Aktenzeichen: 3 C 420/94).

Eine nicht unbedeutende Rolle für den Grundstückseigentümer spielt das Recht zur so genannten "Selbsthilfe". Danach handelt nicht widerrechtlich, wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

In diesem Zusammenhang hat zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, dass ein Nachbar nicht schadensersatzpflichtig ist, wenn er ein Rockkonzert in einem benachbarten Biergarten nach vergeblicher Abmahnung dadurch beendet, dass er ein Verstärkerkabel durchtrennt (Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.01.1992, Aktenzeichen: 10 U 163/91).

Notwehr- und Selbsthilferecht sind allerdings mit äußerster Vorsicht zu betrachten. Auch das Urteil der Karlsruher Richter sollte nur als Einzelfallentscheidung und keineswegs als generelle Erlaubnis für derartige Handlungen gewertet werden. Denn die Grenzen des Zulässigen sind schnell überschritten. So darf zum Beispiel einem Autofahrer, dessen Stellplatz vom Nachbarn widerrechtlich genutzt wird, das Fahrzeug des anderen nicht einfach zuparken, sondern muss - wenn er den Nachbarn nicht erreichen kann - den Abschleppdienst rufen und die Kosten hierfür später notfalls gerichtlich einklagen.

Selbsthilfe und auch Notwehr dürfen nicht soweit gehen, dass Rechte anderer unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Es gilt der Grundsatz, dass ausschließlich die Gerichte - oder soweit zuständig - die Polizei für die Einhaltung der Rechtsordnung zu sorgen haben.

Zuletzt geändert am 02.05.2006

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