Bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise kann
der Reisende eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, § 651f Absatz 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass die
Reise entweder vereitelt oder zumindest erheblich beeinträchtigt
wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen hängt von der Person des
Reisenden und der Möglichkeit, den Urlaub zu verschieben, ab.
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach Auffassung der
Gerichte im Allgemeinen nur in den Fällen vor, in denen eine
Minderung des Reisepreises um 50 Prozent angemessen wäre (so
beispielsweise das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.11.2003,
Aktenzeichen: 22 S 257/02).
Vereitelt ist eine Reise, wenn sie
komplett ausfällt, etwa dann, wenn die gebuchte Unterkunft nicht zur
Verfügung steht und der Reisende wieder nach Hause gereist ist.
Es ist eine "angemessene Entschädigung" zu zahlen (§ 651f
Absatz 2 BGB). Diese hängt nicht davon ab, ob der Reisende einer
Erwerbstätigkeit nachgeht und einen Vermögensschaden erleidet. Das
Nettoeinkommen des Geschädigten ist für die Höhe der Entschädigung
maßgeblich.
Fällt beispielsweise für eine vierköpfige
Familie ein - bereits zwei Jahre vorher gebuchter - individueller
Urlaub auf den Malediven aus, weil der Veranstalter den Termin (hier:
über Weihnachten und Neujahr) überbucht hat, so können neben der
Rückzahlung des Reisepreises (hier: 16.400 Mark) weitere 50 Prozent
wegen entgangener Urlaubsfreuden verlangt werden (Urteil des
Landgerichts Hannover vom 16.06.1999, Aktenzeichen: 1 S 183/98).
Die Entschädigung wird geleistet für aufgewendete Urlaubszeit.
Wer als Erwerbstätiger seinen Urlaub wieder zurückgibt oder
verschieben kann, erleidet keinen Vermögensschaden. Aber auch
Nichterwerbstätige (Schüler, Hausfrauen) können Urlaubszeit
aufwenden und damit auch eine Entschädigung verlangen. Die Gerichte
gehen für diesen Personenkreis vermehrt zu einem Pauschalbetrag
über, der zwischen 50 und 75 Euro pro Tag liegt (72 Euro
nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 17.12.2002,
Aktenzeichen: 2-19 O 233/02).
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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