Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise kann der Reisende eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, § 651f Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass die Reise entweder vereitelt oder zumindest erheblich beeinträchtigt wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen hängt von der Person des Reisenden und der Möglichkeit, den Urlaub zu verschieben, ab.

Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach Auffassung der Gerichte im Allgemeinen nur in den Fällen vor, in denen eine Minderung des Reisepreises um 50 Prozent angemessen wäre (so beispielsweise das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.11.2003, Aktenzeichen: 22 S 257/02).

Vereitelt ist eine Reise, wenn sie komplett ausfällt, etwa dann, wenn die gebuchte Unterkunft nicht zur Verfügung steht und der Reisende wieder nach Hause gereist ist.

Es ist eine "angemessene Entschädigung" zu zahlen (§ 651f Absatz 2 BGB). Diese hängt nicht davon ab, ob der Reisende einer Erwerbstätigkeit nachgeht und einen Vermögensschaden erleidet. Das Nettoeinkommen des Geschädigten ist für die Höhe der Entschädigung maßgeblich.

Fällt beispielsweise für eine vierköpfige Familie ein - bereits zwei Jahre vorher gebuchter - individueller Urlaub auf den Malediven aus, weil der Veranstalter den Termin (hier: über Weihnachten und Neujahr) überbucht hat, so können neben der Rückzahlung des Reisepreises (hier: 16.400 Mark) weitere 50 Prozent wegen entgangener Urlaubsfreuden verlangt werden (Urteil des Landgerichts Hannover vom 16.06.1999, Aktenzeichen: 1 S 183/98).

Die Entschädigung wird geleistet für aufgewendete Urlaubszeit. Wer als Erwerbstätiger seinen Urlaub wieder zurückgibt oder verschieben kann, erleidet keinen Vermögensschaden. Aber auch Nichterwerbstätige (Schüler, Hausfrauen) können Urlaubszeit aufwenden und damit auch eine Entschädigung verlangen. Die Gerichte gehen für diesen Personenkreis vermehrt zu einem Pauschalbetrag über, der zwischen 50 und 75 Euro pro Tag liegt (72 Euro nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 17.12.2002, Aktenzeichen: 2-19 O 233/02).

Zuletzt geändert am 27.01.2006

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