Anstatt sich einen Mietwagen zu nehmen, kann der Geschädigte
während einer angemessenen Reparatur- beziehungsweise
Wiederbeschaffungsdauer Nutzungsausfall geltend machen.
Die
Höhe des Nutzungsausfalls wird durch entsprechende Tabellen
ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeugtypen nach Klassen, Alter
und Ausstattung abgestuft sind. Bei der Berechnung wird von den
durchschnittlichen Mietsätzen für ein gleichwertiges Fahrzeug (35
bis 40 Prozent) und nicht von den Vorhaltekosten ausgegangen. Die
Sätze liegen in der Regel zwischen 27 und 99 Euro pro Tag.
Zu den Gegenständen, deren Nutzungswert zu entschädigen ist,
gehören allerdings nur solche Wirtschaftsgüter, auf deren ständige
Verfügbarkeit der Geschädigte für die eigene Lebenshaltung
typischerweise angewiesen ist. Das wird bei Wohnmobilen und Wohnwagen
zumeist verneint, außer der Geschädigte nutzt dieses konkret anstatt
eines Pkws etwa für Fahrten zur Arbeit (Urteil des Oberlandesgerichts
Celle vom 08.01.2004, Aktenzeichen: 14 U 100/03). Auch wenn der
Geschädigte neben dem beschädigten Oldtimer weitere Pkws besitzt,
wird ein Anspruch in der Regel verneint (Urteil des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 11.03.2002, Aktenzeichen: 1 U 33/01)
Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Geschädigte tatsächlich
eine Reparatur ausführen lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug
beschafft.
Wer ein Ersatzfahrzeug aus der Firma nutzt, kann
hierfür Vorhaltekosten geltend machen.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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