Einleitung
Nicht immer ist der Gang vor Gericht unvermeidlich. Häufig können
Streitigkeiten auch durch eine außergerichtliche Einigung
einvernehmlich gelöst werden. Dabei können Schlichtungsstellen
helfen.
Eine außergerichtliche Einigung entlastet die
Gerichte, die nicht selten Überlastung beklagen. Das hat auch der
Gesetzgeber erkannt. Seit dem 1. September 2000 ist in Bayern das
Schlichtungsverfahren für bestimmte Rechtsstreitigkeiten
obligatorisch, das heißt, seine Durchführung ist Voraussetzung für
eine zulässige Klage (siehe Abschnitt "Anwendungsbereiche").
Daneben gibt es die freiwillige Streitschlichtung, die vor der
obligatorischen Vorrang genießt. Die freiwillige Schlichtung erfolgt
aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung und basiert auf den von den
Parteien vereinbarten Schlichtungsregeln. Das erfolgreiche Ergebnis
dieses Verfahrens ist ein privatrechtlicher Vergleich. Als solcher ist
dieser nicht vollstreckungsfähig. Vollstreckungsfähigkeit kann aber
dadurch erreicht werden, wenn er vor einer Schlichtungsstelle
geschlossen wird, die vom Präsidenten des Obersten Bayerischen
Landesgerichts als Gütestelle gemäß § 794 Absatz 1
Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) anerkannt ist (siehe
Abschnitt "Gütestellen"). Nur vor diesen Gütestellen führt der
Antrag auf freiwillige wie auf obligatorische Schlichtung die Hemmung
der Verjährung herbei (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB).
Weitere allgemeine Informationen zur außergerichtlichen
Streitschlichtung enthält der Ratgeber "Schlichtungsstellen und
Schiedsgerichte".
Die Ausführungen in den folgenden
Abschnitten beziehen sich nur auf die obligatorische Streitschlichtung
in Bayern.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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