Einleitung
Nicht immer ist der Gang vor Gericht unvermeidlich. Häufig können
Streitigkeiten auch durch eine außergerichtliche Einigung
einvernehmlich gelöst werden. Dabei können Schlichtungsstellen
helfen. Eine außergerichtliche Einigung entlastet die Gerichte, die
nicht selten Überlastung beklagen. Das hat auch der Gesetzgeber
erkannt. Seit dem 1. Oktober 2000 ist in Nordrhein-Westfalen (NRW) das
Schlichtungsverfahren für bestimmte Streitigkeiten obligatorisch,
seine Durchführung ist also Voraussetzung für eine zulässige Klage
(siehe Abschnitt "Anwendungsbereich").
Daneben gibt es noch
die freiwillige Streitschlichtung, die vor der obligatorischen Vorrang
hat. Die freiwillige Schlichtung erfolgt aufgrund privatrechtlicher
Vereinbarung und basiert auf den von den Parteien vereinbarten
Schlichtungsregeln. Das erfolgreiche Ergebnis dieses Verfahrens ist
ein privatrechtlicher Vergleich. Als solcher ist dieser nicht
vollstreckungsfähig. Vollstreckungsfähigkeit kann aber dadurch
erreicht werden, wenn er vor einer Schlichtungsstelle geschlossen
wird, die vom Präsidenten des Obersten Bayerischen Landesgerichts als
Gütestelle gemäß § 794 Absatz 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) anerkannt ist (siehe Abschnitt
"Gütestellen"). Nur vor diesen Gütestellen führt der Antrag auf
freiwillige wie auf obligatorische Schlichtung die Hemmung der
Verjährung herbei (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB). Weitere
allgemeine Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung
enthält der Ratgeber "Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte".
Die Ausführungen in den folgenden Abschnitten beziehen sich nur
auf die obligatorische Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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