Öffentliche Bereiche

Nach § 312 Absatz 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gibt es ein Widerrufsrecht unter anderem für Geschäfte, die infolge überraschten Ansprechens in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Bereich von öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen zu Stande kommen.

In Frage kommende Verkehrsmittel sind Flugzeuge, Bahnen, Busse und Schiffe, die öffentlich zugänglich sind.
Zu den öffentlichen Verkehrsflächen zählen zum Beispiel Bahnhöfe, Plätze oder Flughäfen, nicht aber beispielsweise private Camping- oder Sportplätze.

Handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Verkaufsveranstaltung (Messe, Markt, Fest), dann gilt § 312 BGB jedoch nicht.
Ebenfalls ausgeschlossen ist der Beifahrer in einem Pkw.

Wird ein Verbraucher jedoch auf den zum Durchgang bestimmten Flächen in den Messehallen einer Verkaufsausstellung angesprochen, dann kann das als Haustürgeschäft angesehen werden. Insbesondere, wenn beim überraschenden Ansprechen durch den Verkäufer Waren angeboten werden, die mit der Messe nichts zu tun haben. In solchen Fällen sind die Durchgänge zwischen den Messehallen "öffentliche Verkehrsflächen" im Sinne von § 312 Absatz 1 Nr. 3 BGB (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17.03.2003, Aktenzeichen: 6 U 232/02).

Zuletzt geändert am 06.02.2006

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