Nach § 312 Absatz 1 Nr. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) gibt es ein Widerrufsrecht unter anderem für
Geschäfte, die infolge überraschten Ansprechens in öffentlichen
Verkehrsmitteln oder im Bereich von öffentlich zugänglichen
Verkehrsflächen zu Stande kommen.
In Frage kommende
Verkehrsmittel sind Flugzeuge, Bahnen, Busse und Schiffe, die
öffentlich zugänglich sind.
Zu den öffentlichen
Verkehrsflächen zählen zum Beispiel Bahnhöfe, Plätze oder
Flughäfen, nicht aber beispielsweise private Camping- oder
Sportplätze.
Handelt es sich um eine öffentlich zugängliche
Verkaufsveranstaltung (Messe, Markt, Fest), dann gilt § 312 BGB
jedoch nicht.
Ebenfalls ausgeschlossen ist der Beifahrer in einem
Pkw.
Wird ein Verbraucher jedoch auf den zum Durchgang
bestimmten Flächen in den Messehallen einer Verkaufsausstellung
angesprochen, dann kann das als Haustürgeschäft angesehen werden.
Insbesondere, wenn beim überraschenden Ansprechen durch den
Verkäufer Waren angeboten werden, die mit der Messe nichts zu tun
haben. In solchen Fällen sind die Durchgänge zwischen den
Messehallen "öffentliche Verkehrsflächen" im Sinne von § 312
Absatz 1 Nr. 3 BGB (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 17.03.2003, Aktenzeichen: 6 U 232/02).
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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