Die meisten Vorschriften dazu, wo, wie und was gebaut werden darf,
sind im öffentlichen Baurecht enthalten. Der Staat beschränkt aus
verschieden Gründen (Infrastruktur, Sicherheit, Naturschutz,
Denkmalschutz) die Freiheit des Eigentümers, sein Grundstück nach
eigenem Belieben zu nutzen.
Das öffentliche Baurecht
unterteilt sich in zwei Grundbestandteile:
- Das
Bauplanungsrecht des Bundes:
Es regelt die Vorgaben für die
gesamte Bebaubarkeit von Stadt und Land, die Gemeinden durch
Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) geben können.
- Das Bauordnungsrecht der Länder:
Es regelt die
technische und gestalterische Seite der konkreten Bebauung und das
formelle Genehmigungsverfahren.
In den nachfolgenden
Abschnitten werden Eigenarten und Inhalte der Rechtsgebiete
beleuchtet.
Zum formellen Genehmigungsverfahren wird auf
Teil 1 des Ratgebers verwiesen.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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